Der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist im März vorgelegt worden (bmjv.de –> Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). Bestimmte (große) Kapitalgesellschaften haben künftig eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abzugeben (§§ 289b/c HGB-E). Dies kann im Lagebericht oder gesondert geschehen. Zu der Erklärung gehören Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption. Dabei sind eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange und zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erforderlich. Zudem haben große Aktiengesellschaften ein „Diversitätskonzept“ für die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats zu präsentieren oder dessen Fehlen zu erläutern (§ 289f HGB-E). Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund sind die beispielhaft genannten Aspekte.
Nichtfinanzielle Erklärung und Diversitätskonzept werden die Berichte weiter aufblähen. Ob diese Anreicherungen eine gute Sache sind, soll hier nur skeptisch gefragt, aber nicht weiter verhandelt werden. Denn die Richtlinie ist nun einmal da und sie wird grundsätzlich „eins zu eins“ umgesetzt (RefE S. 33). Die Umsetzung hat bis zum 6.12.2016 zu geschehen.
Über diese Umsetzung hinaus wird vom BMJV allerdings erwogen, einen weiteren Gegenstand der nichtfinanziellen Erklärung hinzuzufügen. Es handelt sich um folgenden Passus:
„Belange von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zum Schutz der personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, zur Verbraucherbetreuung und -information oder zum Beschwerdemanagement.“
Zur Begründung heißt es, Verbraucher würden häufig nicht hinreichend an Unternehmensprozessen teilhaben. Das gelte deswegen beispielsweise im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten von Verbrauchern, die Verbraucherbetreuung und -information oder den Umgang mit Beschwerden von Verbrauchern im Unternehmen.
Diese über die Richtlinie hinausgehende Aufstockung der nichtfinanziellen Erklärung ist keine gute Idee. Unternehmen befinden sich im Wettbewerb um Kunden. Dass diese an „Unternehmensprozessen teilhaben“ ist eine befremdliche Vorstellung. Die Unternehmen schließen Verträge mit ihren Kunden, die dabei je nach Sachlage vom Verbraucher- und Datenschutzrecht geschützt werden. Ob formelhafte Erklärungen über die „Risiken, Konzepte und Prozesse“ in diesem Bereich (BMJV-Überlegung) mehr bewirken, darf doch sehr bezweifelt werden.