Die britische Entscheidung, die EU zu verlassen, hat eine Vielzahl von Auswirkungen. Diese werden auch das Gesellschaftsrecht betreffen, weil das common law in Zukunft eine weniger prominente Rolle spielen wird. Es bleibt abzuwarten, was dies für die gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhaben im Gesellschaftsrecht – man denke nur an die Aktionärsrechterichtlinie und die SUP – bedeuten wird.
Britische Gesellschaftsformen haben dem europäischen Gesellschaftsrecht in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder neue Impulse gegeben. Zu nennen sind hier u.a. die klassischen Fälle Daily Mail (Rs. C-81/87) und Centros (Rs. C-212/97). Spätestens die Entscheidung in der Rs. Überseering (C-208/00) war der Ausgangspunkt für den Siegeszug der Gründungstheorie und führte zu einem erheblichen Popularitätsgewinn der britischen Limited, welche in großem Umfang auch von deutschen Gründern für im Wesentlichen deutsche Unternehmungen und Geschäftsideen genutzt wurde.
Rechtliche Grundlage hierfür ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV), welche dafür sorgt, dass diese Gesellschaften in den Aufnahmestaaten als britische Gesellschaften anzuerkennen und zu behandeln sind. Verlässt Großbritannien nun die EU, so können sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Den verbliebenen Mitgliedstaaten eröffnet sich so wieder die Möglichkeit, auf die Sitztheorie zurückzugreifen und insb. im Fall von Scheinauslandsgesellschaften ihr eigenes Gesellschaftsrecht zur Anwendung zu bringen. Im deutschen Recht würde dies zu einer Umqualifizierung scheinausländischer KapGes. in deutsche PersGes. führen und die persönliche Haftung der Gesellschafter nach sich ziehen (BGH vom 01.07.2002 – II ZR 380/00, BGHZ 151 S. 204 = DB 2002 S. 2039).
Dass dies ein reales Szenario ist, zeigt das Beispiel der Schweiz: Der BGH hat in dem die Schweiz betreffenden Urteil Trabrennbahn deutlich gemacht, dass die Sitztheorie gegenüber Drittstaaten, deren Gesellschaften sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen können, weiter zur Anwendung kommt (BGH vom 27.10.2008 – II ZR 158/06, BGHZ 178 S. 192 = DB 2008 S. 2825). Er hat dabei die Entscheidung der Schweiz, der EU nicht beizutreten und auch das EWR-Abkommen nicht zu ratifizieren, als bewusste Entscheidung gegen die Niederlassungsfreiheit verstanden, die zu respektieren sei. Nichts anderes wird für die Entscheidung des Vereinigten Königreiches, die EU zu verlassen, gelten können.
Unternehmen in der Rechtsform der britischen Limited, die ihren tatsächlichen Sitz, ihren Verwaltungssitz, in Deutschland haben, werden daher über einen Wechsel der Rechtsform nachdenken müssen. Letztlich wird die Notwendigkeit eines solchen Rechtsformwechsels davon abhängen, wie das Verhältnis des Vereinigten Königreiches zur EU in Zukunft ausgestaltet sein wird. Angesichts der Gründe für den Austritt erscheint es jedoch keineswegs als selbstverständlich, dass in den Verhandlungen über den Austritt die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit, die ja in beide Richtungen wirken und auch EU-Gesellschaften berechtigen würde, vereinbart werden wird.