Wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT: Beschlüsse zum Personengesellschaftsrecht

Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit großer Mehrheit befunden, „eine Reform des Personengesellschaftsrechts ist geboten, um das geschriebene Recht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen“. Über den Grundansatz einer Reform konnte aber keine Einigkeit erzielt werden. Einerseits wurde abgelehnt, dass die Reform nur „systemimmanent“ erfolgen solle, d. h. unter grundsätzlicher Beibehaltung der Unterscheidung zwischen GbR, Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft (Nr. 2). Andererseits wurde abgelehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Trennung zwischen (handels-) gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen, u.a. freiberuflichen, Personengesellschaften aufzugeben sei. Im Widerspruch zu diesem Eingangsbeschluss wurde mehrheitlich dafür votiert, die KG allen Freien Berufen zur Verfügung zu stellen und die Partnerschaftsgesellschaft wieder abzuschaffen (Nr. 30, 31 a).

Mit Blick auf die BGB-Gesellschaft sprach sich die Abteilung dafür aus, die Abgrenzung der Innen- und Außengesellschaft gesetzlich zu regeln. Die Rechtsfähigkeit der GbR soll nicht konstitutiv von einer Registereintragung abhängen. Es sollte allerdings eine fakultative Registereintragung möglich sein. Siehe insgesamt Nr. 5.

Beschlussmängel sollten bei rechtsfähigen Personengesellschaften nicht automatisch zur Nichtigkeit führen, sondern durch eine befristete Anfechtungsklage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sein. Dies sollte im Zuge einer Reform des gesamten Beschlussmängelrechts geregelt werden (Nr. 19).

Im Übrigen wurde über eine Fülle von Gegenständen abgestimmt. Ohne Gegenstimme wurde etwa für ein weitergehendes Informationsrecht des Kommanditisten plädiert (Nr. 24). Bei Abfindungsklauseln soll es einen Vorrang der Ausübungskontrolle geben, nicht aber bei Ausschlussklauseln (Nr. 11).

Die Antwort auf die Gesamtfrage der Abteilung: „Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“ ist nach alledem: nein. Denn die zahlreichen Einzelregelungen, die als rechtspolitische Wünsche beschlossen wurden, ergeben zwar ein buntes Bild, aber keinen grundlegenden Umbau.

Kommentare sind geschlossen.