Das BAG hat mit Entscheidung vom 20.10.2016 (6 AZR 471/15, vgl. hierzu die Pressemitteillung des BAG) ein deutliches Zeichen für Speditionsunternehmen gesetzt:
Ein Berufskraftfahrer darf fristlos gekündigt werden, wenn er Drogen auch vor Fahrantritt konsumiert. Auf eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine festgestellte Fahruntüchtigkeit kommt es nicht an.
Der Fall
Der Kraftfahrer kam in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurde ihm der Konsum von Drogen (hier Amphetamin und „Crystal Meth“) nachgewiesen. Es blieb aber unklar, ob der Fahrer noch bei seiner Fahrt unter dem Einfluss der Drogen stand oder fahruntüchtig war. Der Arbeitgeber trennte sich fristlos von dem Fahrer und gewann letztendlich erst vor dem BAG.
Die Vorinstanzen waren noch der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig war. Es wurde keine Fahruntüchtig festgestellt. Auch war nicht bekannt, ob der Kläger wegen der eingenommenen Drogen nicht in der Lage war, den LKW noch sicher zu führen. Daher habe der Arbeitnehmer nicht so schwer gegen seine Vertragspflichten verstoßen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Nur bei einer konkreten Gefahr oder einem Wiederholungsfall sei dies anders zu beurteilen.
Abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs ausreichend
Dem hat das BAG widersprochen. Der Kraftfahrer hat eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG begangen. Danach ist es verboten, mit berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach dem Gesetz ist es hierfür ausreichend, wenn ein solches Mittel unabhängig von der Konzentration im Blut nachgewiesen wird. Geahndet wird somit bereits die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs und der Allgemeinheit. Ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot rechtfertigt die fristlose Kündigung. Dies erfolgt in Hinblick auf die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers und die typischerweise sich hieraus ergebenden Gefahren. Ob neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch Dritte zusätzlich konkret gefährdet wurden ist daher unerheblich. Denn eine solche konkrete Gefährdung hätte die fristlose Kündigung erst recht gerechtfertigt.
Auswirkung auf die Praxis
Die Rechtsprechung des BAG ist zu begrüßen. Es lassen sich dabei Parallelen zu den Kündigungen von Berufspiloten feststellen. Auch hier kommt es auf eine konkrete Gefährdung der Passagiere oder des Luftverkehrs nicht an. Ausreichend als Kündigungsgrund ist vielmehr der Verstoß gegen die Pflicht, ab einem gewissen Zeitraum vor Flugantritt nüchtern zu sein. Nunmehr steht fest. Ist mit der Ausübung der Tätigkeit eine mögliche Gefährdung der Allgemeinheit verbunden und versucht der Gesetzgeber, diese abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern, so rechtfertigt ein Verstoß hiergegen die fristlose Kündigung. Damit wird gerade den Spediteuren und Busunternehmen nun eine klare Regelung an die Hand gegeben. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass das BAG mit Urteil vom 23.09.2015 (5 AZR 146/14) entschieden hat, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an Drogentests im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden kann. Somit haben Speditionsunternehmen bei einer entsprechenden Gestaltung der Arbeitsverträge die Möglichkeit, einen etwaigen Drogenkonsum ihrer Mitarbeiter festzustellen und diese im Fall eines positiven Befunds zu kündigen.