Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht eine Reform des Genossenschaftsgesetzes vor. Es soll Prüfungserleichterungen für kleine Genossenschaften geben. Bei ihnen kann künftig jede zweite Prüfung in Form einer vereinfachten Prüfung durchgeführt werden. Die vereinfachte Prüfung können Genossenschaften in Anspruch nehmen, deren jährliche Umsatzerlöse nicht mehr als 600 000 Euro und deren Jahresüberschüsse nicht mehr als 60 000 Euro ergeben und deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht. Vereinfacht wird die Prüfung dadurch, dass der Prüfungsverband einzureichende Unterlagen (Jahresabschluss, Protokolle, Satzung, Mitgliederliste) dahin durchsieht, „ob es Anhaltspunkte dafür gibt an der Angemessenheit der Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln“ (§ 53a GenG-E).
Vor zehn Jahren schon hat man den Stolperstein „Prüfung und deren Kosten“ etwas entfernt (Befreiung von der Jahresabschlussprüfung im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung). Zu einer Abkehr von der Pflichtmitgliedschaft und -prüfung kann sich der Gesetzentwurf nicht durchringen. Nach einer 2015 veröffentlichten Kienbaum-Studie (im Auftrag des BMWi) seien die Genossenschaften mit der Prüfung überwiegend zufrieden. Als Rechtsformnachteil wird es aber durchaus gesehen, dass die Genossenschaft, nicht aber die kleine GmbH bzw. AG der Prüfung unterliegt.
Eine Reihe weiterer Reformen soll zur erhöhten Attraktivität der Genossenschaft als Rechtsform beitragen. Dazu zählen u.a. folgende Maßnahmen:
- Dokumente auf der Internetseite der Genossenschaft; dort auch Angabe des Prüfungsverbands;
- Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder („Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.“); ansonsten für alle Einführung der „Business Judgement Rule“ (wie in § 93 AktG);
- Satzung kann den Vorstand an Weisungen der Generalversammlung binden!
- Anhebung der Größen für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung;
- Keine Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister;
- Erleichterungen bei der Führung der Mitgliederliste;
- Vereinfachungen zu Mehrstimmrechten und zum Stimmrecht investierender Mitglieder;
- Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Mitgliederdarlehen (neuer § 21b GenG).
Das rechtspolitische Ziel besteht in der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Grundsätzlich sei die Rechtsform der Genossenschaft gerade für Unternehmensgründungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, die auf eine stetig wachsende, gegebenenfalls häufig wechselnde Mitgliederzahl angelegt sind, eine ideale Rechtsform (so die Begründung, S. 15). Mit dem Gesetzentwurf wird folgende „Vorgabe“ (so die Begründung des BMJV) des Koalitionsvertrags der Fraktionen der CDU, CSU und der SPD für die 18. Legislaturperiode (S. 112) umgesetzt: „Wir wollen die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichen Engagement (z. B. Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) erleichtern. Für solche Initiativen soll eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht zur Verfügung stehen, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet.“