Paukenschlag aus Erfurt: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei facebook-Auftritt des Arbeitgebers

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15, vgl. dazu die PM des Gerichts) hat das BAG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Teilfragen des facebook-Auftritts des Arbeitgebers zugebilligt. Diese medienwirksame Entscheidung löst in der arbeitsrechtlichen Praxis einerseits Verwunderung aus und wirft andererseits die Frage auf, wie hiermit umzugehen ist.

Worum geht es?

Ein Konzern führte im April 2013 einen facebook-Auftritt zu Marketing-Zwecken ein. Die facebook-Seite des Konzerns ermöglichte es bei facebook registrierten Nutzern, Postings einzustellen. Nachdem sich Nutzer in solchen Postings zum Verhalten und der Arbeitsqulität von Arbeitnehmern des Konzerns geäußert hatten, reklamierte der Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim facebook-Auftritt des Arbeitgebers.

Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Das BetrVG sieht immer dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (d.h. der Arbeitgeber darf nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats handeln), wenn der Arbeitgeber eine „technische Einrichtung einführt oder ändert, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt ist.“ Schon seit vielen Jahrzehnten fassen das BAG und die Arbeitsgerichte darunter jedwede technische Einrichtung, die zur Überwachung geeignet ist.

Zweck der Mitbestimmung ist es, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer davor schützt, zum bloßen Objekt der Überwachung durch eine Maschine degradiert zu werden. Letztlich geht es also um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.

Die Entscheidung der Vorinstanz: LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf hatte – als Vorinstanz – noch am 12. Januar 2015 (9 TaBV 51/14) entschieden, dass

  • der Konzernbetriebsrat (wenn überhaupt) zuständig für die Ausübung des etwaigen Mitbestimmungsrechts sei; es könne schließlich (in der Regel) nur einen einheitlichen facebook-Auftritt für alle Konzernunternehmen geben. Dazu sei zwingend eine einheitliche Mitbestimmungswahrnehmung erforderlich; diese könne nur vom Konzernbetriebsrat gewährleistet werden.
  • Ein Mitbestimmungsrecht bestehe aber im konkreten Fall nicht:
    • Die den facebook-Auftritt verwaltenden Administratoren verfügten über kein individualisiertes Login; es könne daher bei der Seitenbetreuung über Login-Daten keine Verhaltenskontrolle vorgenommen werden.
    • Das Mitbestimmungsrecht erfordere eine Datenerhebung mittels der technischen Einrichtung selbst. Dies sei aber gerade bei den facebook-Postings nicht der Fall. Diese würden nämlich ausnahmslos von Blutspendern, also natürlichen Personen, erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
    • Auch der Umstand, dass die von Menschen geposteten Inhalte danach (ggf.) mittels der von facebook zur Verfügung gestellten Suchtools gezielt nach einzelnen Mitarbeitern oder negativen Aussagen gefiltert werden könnten, mache die facebook-Seite nicht zur technischen Überwachungseinrichtung.
    • Schließlich führe auch die (mögliche) Betroffenheit von Persönlichkeitsrechten nicht zur Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht solle nämlich nicht generell vor Persönlichkeitsverletzungen schützen, sondern nur vor anonymen, mittels technischer Einrichtungen hervorgerufener.
  • Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – der betrieblichen Ordnung – folge kein Mitbestimmungsrecht. Der Betrieb der facebook-Seite als solcher jedenfalls beztriofft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Kritisch gesehen wird ja vielmehr das Posting-Verhalten Dritter, nämlich der von den Arbeitnehmern betreuten Blutspendern.
  • Schließlich wurde ein Unterlassungsanspruch aus aus § 80 BetrVG (wegen Verstoßes gegen das BDSG) verneint. Selbst wenn man – entgegen der Einschätzung des LAG Düsseldorf – von einem Verstoß gegen das BDSG überzeugt sei, gewähre jedenfalls § 80 BetrVg dem Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.

Die rechtliche Eischätzung des LAG Düsseldorf war auf breite Zustimmung bei den Arbeitsrechtlern gestoßen. Vom BAG war nun eine Bestätigung dieser Entscheidung erwartet worden.

Paukenschlag des BAG

Wider allgemeiner Erwartung hat das BAG nun anders entschieden und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entscheidung des Arbeitgebers, „Postings unmittelbar zu veröffentlichen“, bejaht. Mehr kann der gerade erst veröffentlichten Pressemitteilung des BAG leider nicht entnommen werden. Es wird also spannend sein zu sehen, wie das BAG seine überraschende Einschätzung begründen wird.

Sollte es tatsächlich darauf abstellen, dass der Arbeitgeber mit der Möglichkeit für Unternehmensexterne, Postings auf die facebook-Seite zu stellen, einen Mitbestimmungstatbestand eröffnet hat, wird es schwierig. Dann wird das BAG bspw. den Unterschied zu einem Anrufbeantworter oder dem E-Mail-System als solchem herausarbeiten müssen. Auch dort können Dritte schließlich Äußerungen zur Leistung oder dem Verhalten von Arbeitnehmern ungefiltert übermitteln. Sollte das BAG – was jedenfalls nach dem Bauchgefühl nachvollziehbar wäre – auf die mit dem Posting hergestellte (unkontrollierte und unbeschränkte) Öffentlichkeit abstellen, dann müsste sich diese Rechtsprechung des BAG auf im Internet abrufbare Sachverhalte begrenzen. Dann wären beispielsweise auch Feedbacks über auf Mobiltelefonen installierte Apps nicht zwingend umfasst.

Schade wäre es, wenn das BAG den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erweitert hätte, um die gefühlte Bedrohungslage für Mitarbeiter durch „Internet-Mobbing“ zu vermeiden. Dann hätte das BAG gerade den Mitarbeitern einen Bärendienst erwiesen. Die facebook-Seiten der Unternehmen bieten derzeit nämlich die – weitgehend einzige Möglichkeit, solche „Shitstorms“ zu kanalisieren und kontrollieren. Unternehmen beobachten ihre facebook-Seiten, reagieren oft mäßigend auf persönliche Kritik und löschen unangebrachte Postings. Ohne die facebook-Seiten der Unternehmen wird diese Kanalisationsmöglichkeit beseitigt; Äußerungen auf anderen Plattformen ist der Mitarbeiter in der Regel – faktisch – hilflos ausgesetzt.

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