Heute tritt das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft, nachdem es am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt (S. 1822) verkündet wurde. „Es wird ein Register … über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“ (§ 18 GwG). Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst (§ 20 I 1 GwG); damit nicht dabei ist die BGB-Gesellschaft. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 III GwG). Die Vereinigung hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 I GwG). Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1.10.2017 zu erfolgen (§ 59 I GwG).
Diese zunächst aufwendig anmutende Prozedur wird dadurch erleichtert, dass auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen wird. Die Angabepflicht der wirtschaftlich Berechtigten entfällt, wenn sich die Angaben aus dem Handelsregister etc. ergeben (§ 20 IV GwG). Ebenfalls entfällt die Meldepflicht der Vereinigung („gilt als erfüllt“), wenn sich die Angaben aus dem Handelsregister etc. ergeben oder wenn es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt (§ 20 II GwG). Die weiteren Pflichten der Vereinigung (einholen, aufbewahren, aktuell halten) sind allerdings nicht suspendiert, auch wenn das Handelsregister etc. die Daten bereits enthält.
Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften bedeutet die neue Transparenzregelung für über 25%-Beteiligungen: Der Inhaberaktionär (natürliche Person) muss melden, sofern dies nicht gem. § 20 AktG schon geschah (weil er „Unternehmen“ ist). Der Namensaktionär (natürliche Person) muss nicht melden, wenn er korrekt im Aktienregister eingetragen ist (§ 20 IV Alt. 2 GwG), ansonsten schon. Der Vorstand der AG hat die Meldungen zu archivieren und an das Transparenzregister weiterzuleiten. Die oben erwähnten Erleichterungen (Meldefiktion bei Handelsregister etc. -Eintragung) sind also hier nicht anwendbar; das Aktienregister ist kein offizielles und öffentliches Register.
Für die GmbH bedeutet die neue Transparenzregelung: Der Gesellschafter (natürliche Person) muss i.d.R. nicht melden, wenn er in der beim Handelsregister befindlichen Gesellschafterliste (§§ 16, 40 GmbHG) korrekt eingetragen ist. Dazu zählt ab dem 26.6.2017 auch die Angabe der prozentualen Beteiligung am Kapital (Art. 14: Änderung des § 40 GmbHG), allerdings erst bei einer Neueinreichung (Art. 15: Änderung des §8 EGGmbHG). Die Meldepflicht der Geschäftsleitung gilt bei einer im Handelsregister elektronisch erfassten Gesellschafterliste als erfüllt.
Aber wenn sich aus der Beteiligungsangabe in der Gesellschafterliste die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht ergibt – dann muss eigens gemeldet werden. Wenn z.B. der Gesellschafter mit einem 20%-Anteil notiert ist, ihm ein weiterer 10%-Beteiligter kraft einer Stimmbindung zugerechnet wird, so ist dieser Umstand (Kontrolle in „vergleichbarer Weise“, § 3 II 1 Nr. 3 GwG) der GmbH mitzuteilen, von ihr zu dokumentieren und zum Transparenzregister zu melden. Das bedeutet, dass Stimmbindungen (Poolverträge, Konsortialabreden) jedenfalls der Geschäftsführung bekannt werden sowie den für das Transparenzregister zur Einsicht berechtigten Personen (§ 23 GwG).
Wenn nur Anmeldungen als Gesellschafter nach § 16 a.F. GmbHG (bis 2008) existieren, muss eigens an das Transparenzregister gemeldet werden.
Für die OHG und KG bedeutet die neue Transparenzregelung: Bei 2 bzw. 3 Gesellschaftern besteht bei gesetzlicher Regellage (Kopfprinzip) eine über 25%-Stimmkraft, doch ergibt sich diese aus dem Handelsregister (§ 106 II HGB). Es ist also nichts zu veranlassen. Wer als Gesellschafter (natürliche Person) über mehr als eine 25%-Stimmkraft verfügt aufgrund gesellschaftsvertraglicher Gestaltung, muss die Angaben machen; die geschäftsführenden Gesellschafter haben an das Transparenzregister zu melden. Ist keine über 25%-Quote (oder sonstige Kontrolle) festzustellen, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der geschäftsführende Gesellschafter (§ 3 II 5 GwG).
Kompliziert wird es, wenn es um die wirtschaftliche Berechtigung durch eine mittelbare Kontrolle geht oder bei treuhänderisch gehaltenen wirtschaftlichen Berechtigungen; s. dazu Bochmann DB 2017, 1310 zu Zweifelsfragen des neuen Transparenzregisters.