Keine Klarheit bei Arbeitnehmerüberlassung im Maler- und Lackiererhandwerk

RAin/FAinArbR Nadja Roß-Kirsch, Rödl & Partner, Eschborn

Infolge der Einigung der Parteien auf einen Vergleich, blieb eine höchstrichterliche Klärung im Rahmen der Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Frage der Zulässigkeit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos für die Leiharbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (4 AZR 140/16) am 23. November 2017 aus. Während die Vorinstanz (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2015 – 4 Ca 4402/15) von einer Zulässigkeit ausgegangen war, soweit das Arbeitszeitkonto nur zum Stundenabbau in den Wintermonaten und  der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in dieser Zeit dient, steht dies im Widerspruch zur einhelligen Ansicht von Zoll und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Vorinstanz hat Zulässigkeit angenommen

Eine Schlechterstellung von Zeitarbeitsfirmen durch einen gänzlichen Ausschluss der Errichtung von Arbeitszeitkonten sei nach dem Sinn und Zweck von §§ 9, 46 Rahmentarifvertrag (RTV) Maler nicht zu entnehmen. Es wäre sinnwidrig, wenn allein die Tatsache, dass die Beklagte von § 46 RTV Maler rechtstechnisch keinen Gebrauch machen kann, dazu führen würde, dass ihr die Nutzung von Arbeitszeitkonten zu dem von den Tarifvertragsparteien vorgesehen Zweck überhaupt nicht möglich wäre.

Jenseits der Anwendung von § 9 RTV Maler, also soweit es nicht nur zur Vermeidung witterungsbedingter (bzw. richtigerweise betriebsbedingter) Kündigungen geführt wird, sei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Kläger hingegen nicht in zulässiger Weise möglich.

Andere Ansicht: Zoll und BMAS

Sowohl die Zollbehörden als auch das BMAS gehen demgegenüber davon aus, dass ein Arbeitszeitkonto bei der Überlassung von Leiharbeitskräften in das Maler- und Lackiererhandwerk auch nicht zur Vermeidung witterungsbedingter Ausfälle im Winter geführt werden darf.

Begründet wird das damit, dass ein Personaldienstleister – anders als die Entleiherbetriebe selbst – mangels Erstreckungswirkung von § 46 RTV Malern/Lackierern keine witterungsbedingten Kündigungen aussprechen könne. Dies mache das Führen eines Stundenkontos zur Vermeidung witterungsbedingter Kündigungen unzulässig.

Wie hätte eine Entscheidung des BAG aussehen können und was wäre zielführend?

Der Vergleich der Parteien bestätigt die Prognose, dass die Entscheidung des BAG eher offen gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht und in ihren Auswirkungen für die Praxis war jedoch die Auffassung der Erstinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten zur Vermeidung witterungsbedingter Kündigungen überzeugend. Personaldienstleister, die ihre Mitarbeiter ausschließlich im Maler und Lackiererhandwerk einsetzen, stehen hier vor derselben Situation wie Arbeitgeber in diesem Gewerbe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Zeitarbeitnehmer dadurch schlechter gestellt werden als fest angestellte Maler und Lackierer.

Wichtig für Personaldienstleister wäre in diesem Bereich eine rechtlich verlässliche Situation, da die aktuelle Lage zu wirtschaftlich schwer kalkulierbaren Risiken führt. Personaldienstleister unterliegen nicht erst seit der letzten Reform im April 2017 – wenn auch aus guten Gründen des Arbeitnehmerschutzes sowie dem gesetzgeberischen Ziel, dass Leiharbeit keine regulären Beschäftigungsverhältnisse dauerhaft ersetzen soll – einer Vielzahl rechtlicher Vorgaben und bürokratischer Hürden. Doch sollten sie nicht auch noch zusätzlich mit einer unklaren Rechtslage konfrontiert werden.

Kommentare sind geschlossen.