
Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Simmons & Simmons.
Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern häufig zu Beginn der Winterzeit eine kostenlose Grippeschutzimpfung durch den Betriebsarzt an. Dahinter mag der Wunsch stehen, einer Ansteckungsgefahr im Betrieb vorzubeugen.
In einem kürzlich durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin das Angebot angenommen und infolge der Grippeschutzimpfung einen Impfschaden erlitten. Mit ihrer Klage verlangte sie von ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber Schmerzensgeld und begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitgeber verpflichtet sei, ihr alle aus dem Impfschaden resultierenden materiellen Schäden zu ersetzen. Sie argumentierte, dass sie vor der Impfung nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt worden sei und sich bei Kenntnis der Risiken nicht hätte impfen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht musste sich erstmals mit der Frage beschäftigten, ob Arbeitgeber für Impfschäden haften, und hat dies verneint.
Impfschaden in der Regel kein Arbeitsunfall
Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Schadensersatz kam in Betracht, da ein Impfschaden in der Regel kein Arbeitsunfall ist. Deshalb greift das Haftungsprivileg des Arbeitgebers nicht, wonach der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen muss und ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grundsätzlich nicht dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung, da sie der Erhaltung der Gesundheit diene und damit dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Impfung mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Mit der Tätigkeit, beispielsweise der einer Krankenschwester, sei dann eine besondere Gefährdung verbunden, die eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich mache. Diese besonderen Umstände waren bei der im Controlling beschäftigten Arbeitnehmerin aber nicht gegeben.
Keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Aufklärung durch den Betriebsarzt
Das Bundesarbeitsgericht verneinte eine eigene Pflichtverletzung des Arbeitgebers, da mit ihm kein Behandlungsvertrag bestanden habe. Eine Aufklärungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst.
Der Arbeitgeber musste sich auch nicht einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht zurechnen lassen, da die Betriebsärztin bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung keine dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten wahrnahm und deshalb nicht als dessen Erfüllungsgehilfin tätig wurde.
Eine Haftung des Arbeitgebers ist daher nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, wenn der Arbeitgeber Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem er einen erkennbar unzureichend qualifizierten Arzt mit der Durchführung von Grippeschutzimpfungen beauftragt, oder gegenüber den Mitarbeitern den Eindruck erweckt, dass sie zur Teilnahme an der Impfung verpflichtet seien. Arbeitgeber sollten daher betonen, dass die Impfung freiwillig ist.