„Ein Spiel dauert 90 Minuten“ – in diesem Fall waren es dreimal 90 Minuten bis das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312/16) sein mit Spannung erwartetes Revisions-Urteil zur Befristung von Lizenzspielerverträgen im Profifußball verkündete. Bundesligavereine und Verbände dürfen endgültig aufatmen. Das BAG hat die Verhältnisse wieder zu Recht gerückt und ebenso wie bereits die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 – 4 Sa 202/15) im Sinne des beklagten Vereins entschieden. Lizenzspielerverträge mit Profifußballern dürfen auch länger als zwei Jahre befristet werden. Zu einer Revolution wie seinerzeit nach dem Bosman-Urteil (EuGH, Urteil vom 15.12.1995 – Rs. C-415/93) wird es deswegen ebenso wenig kommen wie zu gefürchteten (weiteren) Wettbewerbsnachteilen der deutschen Fußball-Bundesliga im internationalen Vergleich.
Hintergrund und Sachverhalt
Was war geschehen? Im Frühjahr 2015 hatte das in Branchenkreisen hart kritisierte Urteil einer Mainzer Arbeitsrichterin (Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14) die ganze Profi-Branche in Alarmbereitschaft versetzt. Die Befristung von Lizenzspielverträgen in der Fußball-Bundesliga für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre sei – so das ArbG Mainz – unzulässig. Nach Bekanntwerden des Urteils zeichneten einschlägige Medien publicity-wirksame Schreckensszenarien. In der Öffentlichkeit war fortan schon die Rede von einer drohenden „Vergreisung der Fußball-Bundesliga“ und von „Rentenverträgen“ für Profifußballer. Dazu wäre es trotz aller Unkenrufe nicht gekommen – das Abkaufen des Befristungsschutzes hätte die Vereine möglicherweise viel Geld gekostet, an der Befristungspraxis hätte es vermutlich nichts geändert. Rückstellungen für unsichere Verbindlichkeiten werden die Vereine nun nicht mehr bilden müssen. Die Entscheidung des ArbG Mainz wurde in letzter Instanz vom BAG kassiert, nachdem bereits zuvor das LAG auf die Berufung des Vereins die Entfristungsklage abgewiesen hatte.
Der „Fall Heinz Müller“ ist weithin bekannt: Der ehemalige Bundesligatorhüter Heinz Müller war Lizenzspieler beim Fußballerstligisten 1. FSV Mainz 05. Zum Ende der Spielzeit 2013/2014 lief sein befristeter Vertrag nach fünf Jahren aus. Damals war er 35 Jahre, je nach Sichtweise jung oder alt. Der Spieler wollte verlängern, der Verein nicht. Nachdem sich die Parteien im Streit um offene Prämienzahlungen und die Vertragsverlängerung außergerichtlich nicht einigen konnten, klagte Herr Müller. Erstinstanzlich erzielte er einen Teil-Erfolg. Das Arbeitsgericht gab seiner Entfristungsklage statt und wies den Zahlungsantrag ab. Es fehle an einem Sachgrund für eine Vertragsbefristung von mehr als zwei Jahren. Die Berufungsinstanz sah dies anders und ließ die Revision zum BAG zu. Damit war der Weg bereitet, die „Causa Müller“ in letzter Instanz durch das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheiden zu lassen.
Entscheidung und Ausblick
Das Finale in Erfurt entschied der beklagte Verein für sich. Das BAG bestätigte damit das klageabweisende Urteil der Berufungsinstanz. Die branchenübliche Befristung von Lizenzspielerverträgen im Profifußball bleibt zulässig. Vereine und Verbände dürften die bisher lediglich als Pressemitteilung veröffentlichte Entscheidung des 7. Senats mit großem Interesse und Wohlwollen aufgenommen haben, geht sie doch über eine Einzelfallentscheidung hinaus. Der Senat begründet die Zulässigkeit längerer Vertragsbefristungen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit dem Sachgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Zum Grundsatzurteil wird die Entscheidung durch das kleine Wörtchen „regelmäßig“ – die Befristung von Lizenzspielerverträgen sei „regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers (…)“ gerechtfertigt. Spitzenfußballsport sei kommerzialisiert und öffentlichkeitsgeprägt. In diesem Umfeld werden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Diese könnten nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden. Dies sei eine Besonderheit des Spitzensports, weshalb Befristungen von mehr als zwei Jahren regelmäßig zulässig seien. Damit greift das BAG eines der wichtigsten Argumente auf, dass auch Branchenvertreter für die Wirksamkeit von Befristungen im Profifußball immer wieder ins Feld führen. Gespannt sein darf man auf die vollständige Urteilsbegründung. Sollte sich der Senat darin auf die weitere Argumentationslinie der Vereine einlassen, Profi-Fußballer seien wegen der Besonderheiten im Spitzensport mit „normalen“ Arbeitnehmern nicht vergleichbar, so stellte sich die in Branchenkreisen viel diskutierte Frage nach der Daseinsberechtigung des „normalen“ Arbeitsrechts im Bereich des Spitzensports neu. Dies über den (Herren-) Profifußball hinaus auch in allen anderen Spitzensportbereichen, in denen die sportlichen Protagonisten ein Millionenpublikum (jedenfalls auf Zeit) in ihren Bann ziehen und dafür millionenschwere Gagen erhalten. Wer diese Büchse der Pandora öffnet, wird sich zwangsläufig auch mit den Besonderheiten im Trainer- und Managementbereich auseinandersetzen müssen – auch hier stellt sich dann zwangsläufig die Frage: sind Spitzen-Trainer und Spitzen-Manager „noch“ Arbeitnehmer und wo fängt diese „Spitze“ an? Und was ist mit anderen Berufsgruppen und Branchen, genannt sei nur die Theater-, Fernseh- und Medienbranche? Auch hier rumort es, wie jüngst mehrere Befristungsstreitigkeiten etwa von Serien-Schauspielern (BAG, Urteil vom 30.8.2017 – 7 AZR 440/16) zeigten, die ebenfalls den Weg bis zum BAG fanden.
Das BAG wird diese Fragen in seiner ohnedies einer Gratwanderung gleichkommenden Begründung der „Heinz gegen Mainz“-Entscheidung nicht beantworten. Unter dem Strich steht für die Branche Profifußball dennoch ein wichtiger Sieg – sie kann an ihrer kurzzeitig ins Wanken geratenen Befristungspraxis unverändert festhalten. Das BAG hat den Freibrief dazu erteilt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieses Erfurter Ergebnis sicher gut vertretbar, genauso gut wie die stark kritisierte Entscheidung der Arbeitsrichterin aus Mainz. Als positiv bleibt festzuhalten: das Urteil schafft Rechtssicherheit für eine ganze Branche. Und: die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wird sich nicht vorwerfen lassen müssen, sie sei im hart umkämpften, kommerzialisierten Profigeschäft schuld an weiteren Wettbewerbsnachteilen deutscher Vereine gegenüber anderen Ligen im Ausland.