Beamte dürfen auch in Zukunft nicht streiken. Am vergangenen Dienstag wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von vier verbeamteten Lehrern zurück, die sich durch das Streikverbot für Beamte in ihren Grundrechten verletzt gesehen hatten. Die Lehrer hatten an Arbeitskampfmaßnahmen einer Gewerkschaft teilgenommen und waren im Anschluss disziplinarrechtlich belangt worden.
Nicht im Einklang mit Menschenrechtskonvention
Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde hatten die Lehrer vorgebracht, dass das aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Streikverbot nur für Beamte mit originär „hoheitlichen Aufgaben“ wie etwa Polizisten, nicht aber für Beamte mit Aufgaben aus dem Bereich der „öffentlichen Daseinsfürsorge“, zu denen Lehrkräfte zählen, gelte. Weiter führten die Beschwerdeführer an, dass das Streikverbot nicht im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe.
Dies überzeugte die Richter des 2. Senats nicht. In der Urteilsbegründung räumten die Verfassungsrichter zwar ein, dass durch das Streikverbot die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführer beeinträchtigt würde. Diese Beeinträchtigung sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Ein Streikrecht sei nicht mit Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, insbesondere dem Alimentationsprinzip und dem Treueprinzip. Hiernach werden Beamten bestimmte Privilegien eingeräumt wie eine lebenslange Anstellung, eine gute Besoldung und hohe Pensionen; im Gegenzug unterliegen sie einer besonderen Treuepflicht, die es ihnen untersagt, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen.
BVerfG-Entscheidung ist richtig
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist richtig. Zum einen hätte ein Streikrecht zu einer kaum zu rechtfertigenden Privilegierung der Beamten geführt: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Streikrecht dient gerade dazu, die strukturelle Unterlegenheit von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern auszugleichen. Es ermöglicht Arbeitnehmern, im Kollektiv Druck auf ihre Arbeitgeber auszuüben und so ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Auf Lebenszeit ernannte und materiell abgesicherte Beamte befinden sich nicht in einer strukturell vergleichbaren Lage. Ein Streikrecht hätte es Beamten ermöglicht, aus einer sehr komfortablen Lage heraus Druck auf ihren Dienstherrn auszuüben. Der Staat hätte – anders als Arbeitgeber der Privatwirtschaft – hierauf kaum mit geeigneten Gegenmaßnahmen reagieren können.
Möglicherweise hätte eine andere Entscheidung auch eine weitere Diskussion über die Zeitgemäßheit des Berufsbeamtentums angestoßen und ein Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht hätte sich aus Sicht der Beamten letztlich als Pyrrhussieg herausgestellt. Zum anderen stünde ein Streikrecht für Beamte im Widerspruch zum Wesen von Arbeitskämpfen: Diese werden mit dem Ziel eines Tarifvertragsabschlusses geführt. Die Besoldung und die Arbeitsbedingungen von Beamten werden aber gerade nicht durch Tarifvertrag, sondern durch Gesetz geregelt. Auch diese Erwägung hat das Bundesverfassungsgericht in seine Entscheidung mit einfließen lassen.
Ob sich damit die Diskussion um ein Streikrecht für Beamte erledigt hat, bleibt abzuwarten. Schließlich steht den Lehrern noch der Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.