Zur Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen

RA Dr. Jens Steger, Simmons & Simmons LLP, Frankfurt/M.

Unternehmen, die als Kunden Opfer von Kartellabsprachen geworden sind, haben zumeist jahrelang zu viel für die von den Kartellanten erbrachten Güter und Dienstleistungen bezahlt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch seit jeher kompliziert und unterliegt durch die Verjährung auch zeitlichen Grenzen. Durch die 7. und 9. GWB-Novelle wurde hier in gewissem Maße Abhilfe geschaffen, es ergaben sich aber auch neue Rechtsunsicherheiten für die Beteiligten. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.06.2018 nun ein Signal gesetzt und entschieden, dass auch bei sogenannten „Altfällen“, die sich vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle vom 01.07.2005 abspielten, eine Verjährungshemmung eintrat, wenn Kartellbehörden Ermittlungen einleiteten. Ferner hat er bekräftigt, dass auch für diese Fälle bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung ein allgemeiner Zinsanspruch besteht.

Hindernisse bei der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen

Die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist seit jeher mit Problemen behaftet. Bis zur Aufdeckung von Kartellen und der Klärung des Sachverhalts durch die Kartellbehörden vergehen oft viele Jahre. Die Kunden der am Kartell beteiligten Unternehmen können aber aufgrund der Beweislastverteilung einen effektiven Ausgleich zumeist erst im Anschluss an die kartellbehördlichen Verfahren erreichen. Gerade bei lange zurückliegenden Vorfällen besteht dabei die Gefahr, dass die entsprechenden Ansprüche bereits verjährt sind.

Zudem lässt sich der genaue Schaden, den ein Kunde durch ein Kartell erlitten hat, oft nur schwer beziffern. Hierzu ist zum einen eine umfangreiche Rechnungslegung zu den vom Kunden erworbenen und vom Kartell betroffenen Waren oder Dienstleistungen nötig. Zum anderen ist ein Vergleich erforderlich zwischen der faktischen Marktsituation und den Preisen, die durch das Kartell entstanden sind, mit der hypothetischen Situation und den Preisen, die bestanden hätten, wenn das Kartell nicht existiert hätte. Regelmäßig erfordert dies umfangreiche ökonomische Gutachten.

Schließlich ergibt sich der Kartellschaden nicht nur aus der Summe der überhöhten Zahlungen. Hätte das entsprechende Geld den betroffenen Unternehmen früher zur Verfügung gestanden, so wären hiermit anderweitige gewinnbringende Investitionen oder die Vermeidung zusätzlicher Verluste möglich gewesen. Wie hoch dieser Schaden aber genau gewesen wäre, lässt sich im Rückblick nur schwer beweisen, weshalb für die geschädigten Unternehmen ein allgemeiner Zinsanspruch wünschenswert erscheint.

Linderungen durch die 7. und 9. GWB-Novelle

Der Gesetzgeber hat auf diese Missstände bereits mehrfach reagiert und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Kartellgeschädigte sukzessive erleichtert, insbesondere mit der 7. und 9. GWB-Novelle in den Jahren 2005 und 2017.

Zum einen wurde den betroffenen Unternehmen eine Erleichterung beim Nachweis der Schädigung gewährt. Mit der 7. GWB-Novelle wurde in dem damaligen § 33 Abs. 4 GWB festgelegt, dass ein Gericht, welches über Kartellschadensersatzansprüche zu befinden hat, an die Feststellungen bezüglich eines Verstoßes aus Entscheidungen der Kartellbehörden und den in den Kartellverfahren zuständigen Gerichten gebunden ist (mittlerweile findet sich diese Regelung in § 33b GWB). Zudem besteht seit der 9. GWB-Novelle auch die allgemeine Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht (§ 33a Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Rechtsprechung hatte eine solche Vermutung zumindest im Falle von sogenannten Hardcore-Kartellen bereits zuvor anerkannt.

Zum anderen wurde auch die Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen eingeschränkt. Der mit der 7. GWB-Novelle eingeführte damalige § 33 Abs. 5 GWB legte fest, dass die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Kartellverstoßes gehemmt wird, sobald ein kartellbehördliches Verfahren eingeleitet wird. Inzwischen findet sich die entsprechende Regelung in § 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB, wobei die Hemmung nun an die Untersuchungsmaßnahmen von Kartellbehörden geknüpft wird und frühestens ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens endet. Die 9. GWB-Novelle hat hier aber auch noch weitere Verbesserungen im Sinne der Geschädigten gebracht. Mittlerweile verjähren Kartellschadensersatzansprüche frühestens nach fünf Jahren (§ 33h Abs. 1 GWB) und allenfalls nach Beendigung eines Kartells (§ 33h Abs. 2 Nr. 3 GWB), es sei denn, es sind bereits 30 Jahre seit der ursprünglichen Verursachung des Schadens vergangen (33h Abs. 4 GWB).

Schließlich wurde mit der 7. GWB-Novelle auch ein gesonderter Zinsanspruch für Kartellschäden eingeführt (ehemals § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB, nunmehr § 33a Abs. 4 GWB). Der Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz und liegt daher zumindest 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Entscheidung des BGH zur Anwendung auf Altfälle

Lange Zeit war jedoch umstritten, ob von diesen Gesetzesänderungen auch sogenannte „Altfälle“ profitieren, die sich vor Einführung der entsprechenden Reformen ereignet hatten. Einige Gerichte und Stimmen in der Literatur argumentierten dabei, dass eine Rückwirkung ausscheiden müsse. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 12.06.2018 nun zur Frage der Verjährungshemmung und dem Zinsanspruch der Geschädigten Stellung bezogen und diesbezüglich ganz überwiegend im Sinne der Geschädigten entschieden.

In dem anhängigen Verfahren stritten ein Baustoffhändler und ein Zementhersteller, der sich an dem sogenannten Zementkartell beteiligt hatte, um Ansprüche für Zementlieferungen aus dem Zeitraum von 1993 bis 2002. Das OLG Karlsruhe hatte ein Eingreifen der neuen Regelung zur Verjährungshemmung noch abgelehnt und damit einen Großteil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für verjährt erklärt. Ferner hatte das OLG Karlsruhe dem Baustoffhändler im Übrigen einen Zinsanspruch von 4% p.a. aus § 849 BGB zugebilligt. Der Kläger wandte sich mit der Revision zum einen gegen die Feststellung der Verjährung, wollte aber auch seinen Zinsanspruch noch einmal überprüfen lassen.

Der BGH entschied dabei, dass eine Verjährungshemmung durch kartellbehördliche Untersuchungen auch für Kartellschadensersatzansprüche, die vor dem 01.07.2005 entstanden waren, eingetreten war und dass zwar kein Zinsanspruch nach dem neuen Recht für Altansprüche besteht, zumindest aber eine Verzinsung entsprechend § 849 BGB gerechtfertigt ist.

Bezüglich der Verjährung ist der BGH dabei seiner Linie treu geblieben, wonach Gesetzesänderungen, die sich auf die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen beziehen, auch auf noch unverjährte, schon bestehende Ansprüche Anwendung finden.

Was die Verzinsung betrifft, blieb der BGH zwar hinter der Forderung des Klägers zurück, bestätigt aber, dass auch für Altfälle grundsätzlich ein Zinsanspruch besteht. § 849 BGB gewährt diesbezüglich, so der BGH, zwar keinen allgemeinen Zinsanspruch im Falle einer deliktischen Haftung. Jedenfalls für Fälle, in denen einem Geschädigten direkt Geld entzogen wird, sei er jedoch entsprechend anzuwenden, was auch im Falle der Inrechnungstellung kartellbefangener Produkte anzunehmen sei.

Implikationen für andere Verfahren

Der BGH zeigt hiermit einmal mehr seine klägerfreundliche Linie in kartellrechtlichen Schadensersatzfragen, wobei das Urteil auch enorme Auswirkungen auf andere aktuelle Verfahren und den Gerichtsstandort Deutschland im Allgemeinen haben dürfte. Gerade die vom BGH nun geklärte Frage der Verjährung betrifft auch eine Vielzahl derzeit noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu Kartellschadensersatzklagen mit Forderungen in Milliardenhöhe.

Die Entscheidung betrifft dabei insbesondere Klagen gegen Beteiligte des Zement-, Lkw-, Zucker- und Schienenkartells. Aber auch für andere Kartelle dürfte die Entscheidung noch Relevanz zeigen, da zwischen der Einleitung des Verfahrens durch die Kartellbehörden und der abschließenden Bußgeldentscheidung, die teilweise erst im Rechtsmittelverfahren erfolgt, mitunter Jahre vergehen können. Damit dürfte sich der Umfang der Schadensersatzklagen in Deutschland deutlich erhöhen.

Insbesondere bei Fällen europaweit agierender Kartelle, in denen Kläger für ihre Schadensersatzklagen eine Wahl bezüglich des Gerichtsstandortes haben, dürften deutsche Gerichte damit deutlich attraktiver geworden sein. So dürfte gerade im Falle des Lkw-Kartells, welches in der Zeit von 1997 bis 2011 aktiv war, eine Vielzahl neuer oder erweiterter Klagen in Deutschland bevorstehen. Hier haben die Landgerichte Hannover und Stuttgart auch schon erste Urteile gefällt und Klagen von Geschädigten bereits dem Grunde nach stattgegeben.

Ausblick

Für die Gerichte und die Anwaltschaft in Deutschland ist damit mit einer Vielzahl neuer Verfahren zu rechnen, und von Kartellen betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob ihnen nicht zusätzliche Ansprüche zustehen.

Weiter offen bleibt derweil bei der Frage der Verjährungshemmung, wie mit Kartellverfahren der Europäischen Kommission umzugehen ist. Zwar setzen § 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB hierfür mittlerweile zumindest an den „Untersuchungsmaßnahmen“ der Behörden an, wobei auch hier nicht ganz klar ist, welche Behördenhandlungen als solche zu qualifizieren sind. § 33 Abs. 5 GWB a.F. stellte jedoch auch bei Verfahren der Europäischen Kommission noch auf die Einleitung des Verfahrens ab. Bei Verfahren der Europäischen Kommission erfolgt eine formelle Verfahrenseröffnung indes oft erst nach jahrelangen Vorermittlungen. Damit ist unklar, auf welchen Zeitpunkt § 33 Abs. 5 GWB a.F. sich bei Kartellverfahren der Europäischen Kommission genau bezieht. Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht noch aus. Die betroffenen Unternehmen dürfen – oder besser müssen – bei dieser Frage also weiter gespannt bleiben.

Kommentare sind geschlossen.