Hinterbliebenenversorgung: Neues zur Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln

Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Simmons & Simmons.

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Arbeitgeber wegen der Langfristigkeit der übernommenen Verpflichtungen mit besonderen Unwägbarkeiten und Risiken verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Leistung selbst erbringt und nicht einen externen Durchführungsweg wählt. Diese Risiken sieht auch das Bundesarbeitsgericht und betont in seiner Rechtsprechung, dass die Versorgungslast für den Arbeitgeber berechenbar bleiben muss und der Arbeitgeber gerade bei der Hinterbliebenenversorgung ein anerkennenswertes Interesse an der Begrenzung seiner Leistungspflicht hat. Diesem Interesse dienen Altersabstandsklauseln, zu deren Zulässigkeit sich das Bundesarbeitsgericht nun zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres geäußert hat.

Entscheidung überrascht nicht

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 liegt auf einer Linie mit der Entscheidung vom 20.02.2018. In beiden Fällen hat das Bundesarbeitsgericht keine unzulässige Benachteiligung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers wegen seines Alters erkennen können und die Altersabstandsklauseln für wirksam gehalten. Dennoch lohnt ein näherer Blick auf die jüngst ergangene Entscheidung, da sich die Altersabstandsklauseln, die Gegenstand der beiden Entscheidungen waren, in zwei wesentlichen Punkten unterscheiden:

In dem Urteil aus dem Februar 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht über eine Klausel, die bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren den jüngeren Ehegatten des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers vollständig von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausschloss. Bemerkenswert an der Entscheidung war nicht die Altersdifferenz von immerhin 15 Jahren, sondern dass der vollständige Ausschluss von der Versorgung gebilligt wurde.

Dagegen knüpfte die Regelung, über die das Bundesarbeitsgericht nun zu entscheiden hatte, an einen Altersabstand von lediglich elf Jahren an. Dafür sah die Klausel allerdings keinen vollen Ausschluss der Versorgung, sondern nur eine anteilige Kürzung vor. Konkret wurde für jedes volle, über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung um 5 % gekürzt.

Altersabstand von mehr als 10 Jahren für anteilige Kürzung ausreichend

Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass bereits bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren eine Reduzierung der Hinterbliebenenversorgung zulässig ist. Das ist nicht überraschend, nachdem das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom Februar den statistischen Normalfall bei einem Altersabstand von weniger als sieben Jahren verortete, da dieser für mehr als 80% aller Ehepaare gelte.

Der Pressemitteilung des BAG zur Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob an einen Altersabstand von mehr als zehn, aber weniger als 15 Jahren nur in Kombination mit einer anteiligen Kürzung angeknüpft werden darf. Dafür spricht die notwendige Interessenabwägung. In der Pressemitteilung verneint das Bundesarbeitsgericht eine Beeinträchtigung der legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers unter anderem mit dem Argument, dass die Versorgungsregelung keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem 11. Jahr des Altersunterschiedes, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung vorsah. Bei der Lesart könnte ein vollständiger Verlust der Versorgung erst bei einem größeren Altersabstand, vermutlich von 15 Jahren, vorgesehen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Urteilsbegründung diese Differenzierung bestätigt.

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