Der für die Musterfeststellungsklage zuständige 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat es mit Beschluss vom 12.12.2018 abgelehnt, eine seitens der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) gegen die Volkswagen Bank GmbH erhobene Musterfeststellungsklage bekannt zu machen (Az. 4 MK 2/18).
Die SfB hatte bereits mit Inkrafttreten der Neuregelungen gleich am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage eingereicht und mit dieser u.a. die Feststellung begehrt, dass die von der Volkswagen Bank im Rahmen des Abschlusses von Verbraucherdarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten, sodass die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Der 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Musterfeststellungsklage nicht öffentlich bekannt zu machen ist.
Nach § 607 Abs. 2 ZPO veranlasst das Gericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungsklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Gem. § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss die Klageschrift u.a. Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass die in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Klage also von einer sog. Qualifizierten Einreichung erhoben worden ist. Diese Voraussetzungen erfüllen lediglich Einrichtungen, die
- als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
- mindestens vier Jahre z.B. in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind,
- in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
- Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
- nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Im vorliegenden Fall hatte die SfB schon nicht nachgewiesen, dass sie über mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder verfügt, sondern lediglich eidesstattliche Versicherungen des Vereinsvorsitzenden und (verschiedene) Tabellen mit knapp über 350 angeblichen Mitgliedern vorgelegt, bei denen jedoch die Nachnamen mit Ausnahme des jeweiligen Anfangsbuchstabens geschwärzt waren. Das OLG Braunschweig hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass eine anonymisierte Mitgliederliste jedwede Möglichkeit der Überprüfung ausschließt und damit zum Nachweis der Voraussetzungen von § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ausreichend ist. Bereits aus diesem Grund war die Musterfeststellungsklage nicht zu veröffentlichen (und gleichzeitig unzulässig).
Unabhängig davon hatte die SfB auch nicht belegt, dass sie nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt. Stattdessen ist der Begründung des Beschlusses an zahlreichen Stellen zu entnehmen, dass sich dem Senat geradezu der Eindruck aufdrängen musste, dass es sich bei der SfB um einen sog. „Abmahnverein“ handelt, der eng mit seinen Prozessbevollmächtigten verflochten ist, da z.B. zahlreiche Mitglieder Rechtsanwälte oder Mitarbeiter in den beiden Kanzleien der Verfahrensbevollmächtigten der Musterklägerin sind.
Darüber hinaus stammten offenbar 97,85% (2017) bzw. 98,88% (1. Halbjahr 2018) der jew. im mittleren sechsstelligen Bereich liegenden Einnahmen der SfB insb. aus Abmahnungen und Klagen nach dem UKlaG und § 8 UWG. Damit dürften auch gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit des SfB auf Gewinnerzielung gerichtet ist, sodass auch am Vorliegen der Voraussetzungen von § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO erhebliche Zweifel bestehen dürften, was das Gericht jedoch mangels Erheblichkeit nicht mehr erörtern musste.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Braunschweig die Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der SfB in dem beim Bundesamt für Justiz geführten Klageregister durch Beschluss abgelehnt und gegen diesen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dies ist auch überzeugend, da im vorliegenden Fall der Prüfungsmaßstab für die Bekanntmachungsentscheidung in Streit steht. Da es zu dieser Neuregelung naturgemäß an Rspr. fehlt, war die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu bejahen.
Damit bleibt zunächst abzuwarten, wie der BGH die Darlegungs- und Substanziierungsanforderungen konkretisieren wird, die einer Klägerin obliegen, die als qualifizierte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage erheben will. Vergegenwärtigt man sich, dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen explizit verhindern wollte, dass die Musterfeststellungsklage missbräuchlich verwendet wird (BT-Drucks. 19/2507 S. 15), spricht viel dafür, dass es bei der hohen Substanziierungslast des Musterklägers bleiben wird.
Das vorliegende Verfahren macht jedoch auch deutlich, dass alleine die Beschränkung der Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen noch nicht ausreicht, um einen Missbrauch des Instrumentariums der Musterfeststellungsklage effektiv zu verhindern. Jedenfalls ergänzend wäre es sinnvoll, anstatt des derzeit bestehenden Windhundrennens der qualifizierten Einrichtungen um die Erhebung der ersten Musterfeststellungsklage eine Auswahlentscheidung durch das Gericht zwischen mehreren Musterfeststellungsklägern zu stellen, welche sich etwa am Vorbild des § 9 Abs. 2 KapMuG orientieren könnte.
Schließlich bleibt abzuwarten, wie das OLG Stuttgart mit der anderen Musterfeststellungsklage, welche die SfB parallel gegen die Mercedes Benz Bank AG erhoben hat (Az. 6 MK 1/18), umgehen wird. Angesichts des Umstandes, dass auch im dortigen Verfahren die Klageerhebung bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen über die Musterfeststellungsklage erfolgte, erscheint es hoch wahrscheinlich, dass der Vortrag der SfB zur Frage des Vorliegens einer qualifizierten Einrichtung recht ähnlich gewesen sein dürfte. Offenbar ist der dortige Senat binnen der 14-tägigen Frist des § 607 Abs. 2 ZPO noch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageschrift der SfB den Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht genügt, sodass die gegen die Mercedes Benz Bank gerichtete Musterfeststellungsklage im Klageregister veröffentlicht wurde. Damit dürfte jedoch noch keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer qualifizierten Einrichtung verbunden sein.
Redaktioneler Hinweis: Zum Thema Musterfeststellungsklage vgl. auch:
Claus Thiery / Matthias Schlingmann, Musterfeststellungsklage: „Wilder Westen“ oder alles halb so wild?, DB 2018 S.
Deiß, Regierungsentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, DB 2018 S. 1262