EU-Parlament, Rat und Kommission haben sich Mitte Dezember vergangenen Jahres auf einen Kompromiss für den Richtlinienentwurf über präventive Restrukturierungsrahmen verständigt, dessen vollständiger Text vor wenigen Tagen veröffentlicht worden ist. Hiernach wurde der Entwurf der Kommission vom November 2016 in einer Reihe von Punkten geändert, die das breite Meinungsspektrum der Mitgliedstaaten in den vorausgegangenen Verhandlungen reflektieren. So kam etwa eine Regelung hinzu, die den Schutz von Arbeitnehmerrechten bezweckt. Stark umstritten war die verpflichtende Beteiligung eines Restrukturierungsverwalters. Nunmehr ist dies jedenfalls dann vorgesehen, soweit zur Wahrung der Interessen der Beteiligten erforderlich oder vom Schuldner oder einer Gläubigermehrheit beantragt. Die Mitgliedstaaten können weitere Fälle hinzufügen. Hinzugekommen ist auch eine weitergehende Absicherung gegen aussichtslose Sanierungsversuche.
Mit dem Richtlinienvorschlag findet eine langjährige Diskussion zur Frage ihren Abschluss, ob ein gesetzliches Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz auch hierzulande eingeführt werden sollte. Entsprechende Verfahren gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen in anderen europäischen Jurisdiktionen. Befürworter belegten den Bedarf mit einer Reihe von Fällen, in denen Unternehmen die „Flucht aus dem deutschen Recht“ angetreten und mithilfe insbesondere eines englischen Scheme of Arrangement saniert wurden. Kritiker verwiesen hingegen auf die erweiterten Sanierungsinstrumente in der Insolvenzordnung, die Anfang 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bereitgestellt wurden.
Den Kern des Richtlinienvorschlags bilden die Eckpunkte eines Sanierungsverfahrens, das von den Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen ist. Hierbei wird ein „leichter“ Regelungsansatz verfolgt: Die Ausgestaltung und Durchführung eines Sanierungsvorhabens soll weitgehend den betroffenen Gläubigern und dem Schuldnerunternehmen in der Krise vorbehalten bleiben. Die Einschaltung der Gerichte oder anderer staatlicher Stellen soll jedoch erfolgen, soweit dies notwendig ist, um die Rechte betroffener Beteiligter zu wahren. Sie ist insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger (Moratorium) benötigt wird. Ein derartiges Moratorium ist bis zu vier Monate mit Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Während des Moratoriums wird eine etwaige Insolvenzantragspflicht suspendiert, wobei der Richtlinienentwurf den Mitgliedstaaten freistellt, für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit Abweichendes zu regeln. Während des Sanierungsverfahrens wird das Tagesgeschäft vom Management des Schuldnerunternehmens fortgeführt. Das Verfahren mündet schließlich in einen Restrukturierungsplan. Dieser hat – ähnlich dem Insolvenzplan in der Insolvenzordnung – die Bildung verschiedener Gläubigergruppen vorzusehen. Er bedarf der gerichtlichen Bestätigung, sofern er Verbindlichkeit gegenüber Gläubigern entfalten soll, die gegen den Plan gestimmt haben. Eine Bestätigung ist außerdem für Sanierungspläne mit neuer Finanzierung vorgesehen, da diese typischerweise die Interessen der Altgläubiger berührt. Der Richtlinienvorschlag enthält außerdem Regelungen zur Restschuldbefreiung von Unternehmern nach maximal drei Jahren („zweite Chance“) sowie bestimmte Maßnahmen zur Effizienz- und Qualitätssicherung bei Sanierungsverfahren.
Der Richtlinienvorschlag ist sehr zu begrüßen, da er einen Lösungsansatz für ein zentrales Problem der Sanierungspraxis bereitstellt: Finanzielle Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfordert in aller Regel die Zustimmung sämtlicher betroffener Finanzgläubiger, was dazu führen kann, dass selbst von einer breiten Mehrheit befürwortete Sanierungen scheitern, weil eine Minderheit dem Vorhaben nicht zustimmt. Der Richtlinienentwurf setzt an dieser Stelle an, indem die Möglichkeit geschaffen werden soll, mit qualifizierter Mehrheit eine Entscheidung mit Bindungswirkung für sämtliche betroffenen Gläubiger zu treffen. Dieser Ansatz ist dem deutschen Recht nicht fremd. Das Schuldverschreibungsgesetz sieht ebenfalls Mehrheitsentscheidungen vor, die allerdings auf Anleihen beschränkt sind, sodass umfassende Finanzsanierungen auf dieser Grundlage nicht möglich sind.
Der Kompromisstext der Richtlinie bedarf noch der formalen Beschlussfassung durch die Plenargremien von Parlament und Kommission sowie der Veröffentlichung. Sodann ist die Richtlinie binnen einer Frist von 2 Jahren ins deutsche Recht umzusetzen. Eine lebhafte Diskussion hierzu ist bereits in vollem Gange.
Redaktioneller Hinweis:
Diskutieren Sie die Optionen für die Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht u.a. auf der DER BETRIEB Fachtagung Unternehmenssanierung am 21.03.2019 unter Leitung von Prof. Dr. Georg Bitter mit dem Leiter des Referats Insolvenzrecht des BMJV Alexander Bornemann und weiteren Experten; Informationen dazu finden Sie hier.