Juristische Fallstricke am Arbeitsplatz in der Karnevalszeit

RA/FAArbR Dr. Utz Andelewski, Partner Dentons Europe LLP, Berlin

Kostümiert im Büro erscheinen, dann dem Alkohol zu sprechen, schließlich dem Chef ein Bützchen geben, um eine Sachbeschädigung zu verbergen, zwischendurch noch Witze über Kollegen machen und dann aufgrund des Katers am nächsten Tag zu Hause bleiben. Wo geht denn so etwas? In der fünften Jahreszeit?

Erscheinen am Arbeitsplatz

Ob Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeit erscheinen müssen, oder sich für die Jahreszeit zu leicht bekleidet oder zu lange aber in ortsüblicher Kostümierung in langen Zügen durch Innenstädte bewegen oder eben solchen Jecken zu jubeln dürfen, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber ein solches Verhalten in den letzten Jahren geduldet hat. Sollte dies so sein, nennen Juristen dies betriebliche Übung und die Party kann unbeschwert der Zwänge eines Arbeitsverhältnisses gefeiert werden, denn der feierfreudige Arbeitnehmer muss – als wäre es gesetzlicher Feiertag – nicht zur Arbeit erscheinen, erhält aber gleichwohl seine Vergütung. Wer nicht so viel Glück hat, kann sich immerhin noch Urlaub nehmen.

Kostümierung

Wer zur Arbeit geht, sollte dies entweder so bekleidet wie immer oder in der zu dieser Zeit betriebsüblichen Weise geduldet bzw. erwünscht tun. Eine Pflicht, sich lustige Kopfbedeckungen aufzusetzen oder Dinge ins Gesicht zu hängen, besteht nicht. Dies würde das Direktionsrecht des Arbeitgebers überschreiten und zu stark in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen. Ein Recht auf Verkleidung gibt es zum Leidwesen der Karnevalisten allerdings auch nicht. Krawattenträger wissen natürlich, dass ihr liebstes Kleidungsstück besonders gefährdet ist. Allein es zu tragen kann als Zustimmung gewertet werden, dass dieses gestutzt wird. Menschen mit weniger Humor (Richter) haben dies jedoch auch schon anders beurteilt und Schlipsträgern einen Schadensersatz zugesprochen.

Alkoholkonsum

Alkohol darf getrunken werden. Ein generelles Alkoholverbot gibt es ohnehin nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich arbeitsfähig sein. So manch einer soll hierzu ja auch außerhalb der fünften Jahreszeit einen guten Tropfen benötigen. Vorsicht: Jeder Arbeitgeber darf den Konsum von Alkohol und anderen Drogen während der Arbeitszeit verbieten. Viele Berufe können zudem aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur nüchtern ausgeübt werden. Dies gilt natürlich auch im Karneval. Wer es übertreibt und am nächsten Tag aufgrund von Kopfschmerzen arbeitsunfähig erkrankt ist, darf auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause bleiben. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht zwar nicht bei einer schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit. Die Gerichte sind hier jedoch großzügig und versagen das Entgelt nur bei Vorliegen eines sogenannten groben Verschuldens gegen sich selbst.

Bützchen

Gebützt werden dürfen nur Männer. Beim Bützchen sollte es allerdings auch bleiben. Auch wenn bereits entschieden wurde, dass das Ablecken eines Halses keine Straftat sein soll, kann eine Abmahnung sehr wohl drohen. Natürlich auch, wenn der Gebützte an Körperteile anderer Personen greift, wo seine Hände nicht hingehören. Ob auch Angehörige des dritten Geschlechts ein Bützchen geben dürfen, wissen wir erst, sobald diese Frage in einer Habilitationsschrift gründlich von allen erdenklichen Seiten abgewogen wurde.

Kommunikation

Schlechte Witze sind im Übrigen auch im Karneval nicht gut. Sollten sie über Kollegen gemacht werden, können sie den Betriebsfrieden stören und eine Abmahnung zur Folge haben. Beleidigende Äußerungen verbieten sich ohnehin.

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