KI-Einsatz im Vorstand und Aufsichtsrat

Sitzen bald KI-Roboter im Aufsichtsrat oder Vorstand? Über „Algorithmen im Aufsichtsrat“ bzw. „Robots in the boardroom” gibt es schon Einiges zu lesen. Internationale Praxisfälle werden aus Hongkong („Vital“) und den USA („Einstein“) gemeldet. Mit dem hiesigen Hinweis auf die §§ 76 Abs. 3, § 100 Abs. 1 AktG, wonach nur natürliche Personen zugelassen sind, ist es zwar fürs Erste getan. Neben dieser (durch künftige Gesetzgebung überwindbaren) rechtlichen Hürde besteht auch eine wesentliche technologische. Denn eine „starke“ KI, die als Superintelligenz agiert, gibt es nicht und wird es wohl auch nicht geben. Vielmehr existieren verschiedene Spielarten der „schwachen“ KI, die in einem begrenzten Feld (und nur dort) etwas besser als ein Mensch kann, z.B. bei der Analyse großer Datenmengen. Dass sich Vorstand und Aufsichtsrat diese IT-Expertensysteme zu Nutze machen, sollte sich von selbst verstehen. Ob die Gesellschaftsorgane auf menschliche und/oder technische Berater zurückgreifen, liegt in ihrer Verantwortung. Doch „Sitz und Stimme“ haben diese nicht, auch nicht indirekt, indem ihnen etwa bei Pattsituationen ein Stichentscheid eingeräumt wird.

Die Assistenz durch KI-Anwendungen hat Besonderheiten, die derzeit in der rechtswissenschaftlichen Diskussion stehen. Dass KI-Vorschläge nicht ungeprüft übernommen werden dürfen, erscheint selbstverständlich. Bei menschlichem Expertenrat soll es nach dem BGH („Ision“; s. DB 2011, 2484) auf drei Dinge ankommen, nämlich dass die Information vollständig unterbreitet und die Expertise unabhängig erstellt wurde sowie eine Plausibilisierungsprüfung durch das letztlich entscheidende Organ erfolgt. Ob und wie diese Grundsätze auf KI-Gutachten anzuwenden sind, ist offen. Ein Problem wird in der „Black Box“ gesehen, also in dem Umstand, dass die exakte technische Herleitung sich menschlicher Erkenntnis verschließt. Auch dürfte es kaum angehen, den Input auf Vollständigkeit (was immer das konkret ist) zu prüfen. Schließlich ist es zwar so, dass die KI selbst keine Eigeninteressen hat, aber vielleicht die Programmgestalter (etwa bei einem System, das Managervergütungen entwirft)?

Um KI-Anwendungen zu nutzen, braucht es keine ausgewiesenen Digitalexperten in Vorstand oder Aufsichtsrat. Ein allgemeines Verständnis von deren Wirkungsweise sollte genügen. Auch das Navigationssystem mit Routenvorschlägen ist eine KI-Anwendung, dem ein Geschäftsleiter auf dem Weg zum Geschäftstermin vertrauen darf. Bei komplexeren Systemen sind Probeläufe, Überwachung und ggf. externe Begutachtungen vonnöten – aber das unterscheidet sich nicht grundlegend von den Anforderungen, die auch sonst an die Nutzung technischer Anlagen gestellt werden.

Zur Vorbereitung von Organentscheidungen ist die Nutzung von KI-gestützten Expertisen jedenfalls zulässig – ist sie sogar geboten? Das kann mit Blick auf die Business Judgement Rule durchaus anzunehmen sein. Wenn etwa ein M&A-Geschäft in Rede steht, sind u.U. sehr große und komplexe Unterlagen zu sichten. Hier kann eine geeignete KI-Anwendung ihre Vorzüge ausspielen, weil sie in der Lage ist, Zusammenhänge herzustellen, die für menschliche Analysten nicht oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erkennbar sind. Mit einer KI fiele es leichter, der Anforderung zu genügen, „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft“ (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) entschieden zu haben.

Auch und vor allem für die Compliance-Organisation wird die KI-Nutzung immer bedeutsamer. Bei einem weltweit tätigen Konzern mit einer sechsstelligen Beschäftigtenzahl ist es ohne diese Spitzentechnologie gar nicht möglich, die Regeleinhaltung einigermaßen verlässlich zu überwachen. Vorfälle in Fernost und in Lateinamerika zu erfassen und zusammen als verdächtig zu erkennen, dürfte bei einem herkömmlichen Berichtssystem kaum rechtzeitig gelingen. Soweit personenbezogene Daten im Spiel sind, spielt der Datenschutz allerdings eine retardierende Rolle.

Für die Vorstände und Aufsichtsräte ist das potenzielle Wissen über alles und jedes, was im Unternehmen geschieht, nicht nur von Vorteil. Im Haftungsfall wird das Alles-Wissen-können zum Danaergeschenk. Daher muss auch über eine zeitgemäße Wissensorganisation und -haftung gesprochen werden. Segen und Fluch der Technik – das altbacken wirkende Thema eines Schüleraufsatzes erscheint hochmodern.

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