Transparenzregister wird „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zugänglich

Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister (§§ 18 ff Geldwäschegesetz) dokumentiert „wirtschaftliche Berechtigte” (idR > 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung) an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Das sind natürliche Personen, die direkt als Gesellschafter erfasst werden oder indirekt durch Zurechnung. Gerade mittels Zurechnung sollen die „wahren Eigentümer“ bei verschachtelten Strukturen erfasst werden. Name, Wohnort und Geburtsdatum sind neben der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Bislang ist die Einsichtnahme nur bestimmten Behörden möglich und „wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG). Die letztgenannte Voraussetzung eines berechtigten Interesses wird entfallen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium v. 24.5.2019 sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Daten des Transparenzregisters einsehen können. Der geschraubte Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist der EU-Richtlinie 2018/843 v. 30.5.2018 (5. Geldwäsche-RL) entnommen, die mit dem vorlegten Gesetzentwurf umgesetzt wird. Gemeint ist schlicht, dass „jedem“ die Einsicht gestattet ist. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 HGB) ist allerdings eine Registrierung erforderlich, auch um kontrollieren zu können, wer Einblick genommen hat.

Die Begründung des Gesetzentwurfs (S. 91) gibt an, es gehe um den „Kompromiss zwischen der Schaffung von Transparenz innerhalb der Richtlinienvorgaben und dem Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen. (…) Insbesondere (soll) die Registrierungspflicht einem möglichen Missbrauch des Transparenzregisters vorbeugen und ist wichtiger Bestandteil für die Wahrung der Rechte der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis, wer Einsicht in die personenbezogenen Daten genommen hat. Es gilt auch zu verhindern, dass wirtschaftlich Berechtigte Opfer von Straftaten werden. Ein Schutzantrag nach § 23 Absatz 2 GwG ist erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (z.B. Vorliegen einer Sicherheitseinstufung vom LKA) möglich, sodass die Registrierungspflicht auch aus präventiven Gründen erforderlich ist.“

Bei Herstellung einer allgemeinen Publizität besteht aber wohl auch Anlass, die Schutzklausel des § 23 Abs. 2 GWG weiter zu fassen. Nach dem Gesetzentwurf soll sie allerdings unverändert bleiben. Das BMF gibt an, mit der Beibehaltung der Registrierung schon genug getan zu haben. Es seien „grundrechtliche Fragestellungen und Verfassungsgüter wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Abwägung gebracht und eine ausgewogene Balance zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz und den schutzwürdigen Interessen des Einzelnen an der Wahrung seiner Privatsphäre in wirtschaftlichen Angelegenheiten hergestellt.“ Doch gerade hier sind Fragezeichen zu setzen!

Das Gesetzesnovelle soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

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