Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist im Mai 2019 von der Regierungskommission in einer gänzlichen Neufassung beschlossen worden. In Kraft (Bekanntmachung im Bundesanzeiger) ist er noch nicht, da die Kommission das ARUG II abwartet, welches im Herbst dieses Jahres verabschiedet werden dürfte. Bemerkenswert an dem neuen Kodex ist, dass die Hauptversammlung der Aktionäre im beschriebenen Gefüge der Corporate Governance kaum eine Rolle spielt. Sie wird knapp mit ihrer „Funktion“ benannt und es werden Zuständigkeiten aufgezählt – und das war es auch schon. Der Grundsatz Nr. 8 fasst die §§ 118, 119 , 179 AktG zusammen (auf den § 120a AktG idF ARUG II wird gewartet). Zur Praxis der Hauptversammlung gibt es nur zwei Anregungen, die beide verwunderlich praxisfern erscheinen.
Zum einen „sollte“ der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, damit das Angebot beraten und ggf. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschlossen werden können. Nur macht das keiner, es gibt eigentlich kein Beispiel für diesen Vorgang seit Inkrafttreten des WpÜG vor 17 Jahren. Eine „best practice“ kann diese Anregung also nicht wiedergeben.
Die andere Anregung ist zwar sprachlich nicht schön, sachlich jedoch plausibel, nämlich dass „der Hauptversammlungsleiter sich davon leiten lassen (sollte), dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach vier bis sechs Stunden beendet ist.“ Indessen: eine Routine-HV geht schneller, eine Problem-HV dauert eben länger. In der Angabe eines Durchschnittswerts dürfte kaum eine Stärkung des Versammlungsleiters liege, wie es allerdings die Kodex-Begründung glauben machen will.
Weitaus befremdlicher als die genannten eher peripheren Anregungen ist, dass die Kodex-Neufassung auf Empfehlungen (§ 161 AktG) zur digitalen HV-Praxis verzichtet. Dieser Passus des alten Kodex wurde gestrichen: „Die Gesellschaft soll den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand soll für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen; dieser sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.“ Da die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft in der Regel nicht aus der Region kommen, sondern deutschlandweit und international aufgestellt sind, ist es hoch bedeutsam, ihnen eine Teilhabe auch ohne physische Präsenz zu ermöglichen. Die Vertretung im Stimmrecht ist seit alters her das Mittel der Wahl. Im Jahr 2001 wurde der elektronische Stimmvertreter eingeführt (NastraG), im Jahr 2009 die Fernabstimmung (= Briefwahl) „im Wege elektronischer Kommunikation“ (§ 118 Abs. 2 AktG idF ARUG I).
Ob diese Erleichterung für die Wahrnehmung des Stimmrechts den Aktionären angeboten wird, entscheidet allerdings der Vorstand. Da wäre ein Schubs („nudging“) in diese Richtung durch den Kodex durchaus angebracht. Es ist schon schade, dass der modernisierte Kodex für das das neue Jahrzehnt hier durch Nichtbefassung eher rückschrittlich wirkt.