Künstliche Intelligenz in der Unternehmensleitung: Heilsbringer oder Haftungsrisiko?

RA Mario Pofahl, LL.M., Partner, Linklaters

Die Welt wird zunehmend komplexer und der Mensch mit einer Flut von Daten konfrontiert. Gleichzeitig verspricht technologischer Fortschritt der Komplexität und Datenflut Herr zu werden. Hoffnung liegt insbesondere auf künstlicher Intelligenz – auf selbstlernenden Maschinen. Sie können die Datenflut zu ihrem Vorteil nutzen, um ihren Lernprozess zu verbessern, und mögen bei abgegrenzten Fragestellungen in der Lage sein, einfache Antworten auf komplexe Sachverhalte zu geben. Doch können Geschäftsleiter künstliche Intelligenz einsetzen, ohne Haftung fürchten zu müssen? Oder gehen sie umgekehrt sogar ein Haftungsrisiko ein, wenn sie auf den Einsatz künstlicher Intelligenz verzichten?

In der Rechtswissenschaft wird der Einsatz künstlicher Intelligenz bereits diskutiert; gesicherte Standards haben sich aber bislang nicht herausgebildet. Daher lohnt der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze: Der Geschäftsleiter hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Dabei darf er sich auf die Business Judgment Rule verlassen. Delegiert er Aufgaben, muss er die Letztverantwortung bei Leitungsentscheidungen behalten und Auswahl-, Einweisungs- sowie Überwachungssorgfalt walten lassen.

Für die Anwendung von künstlicher Intelligenz in der Unternehmensleitung bedeutet das: Der Geschäftsleiter darf nicht blind auf das Urteil einer künstlichen Intelligenz vertrauen. Er muss den geeigneten Algorithmus für die Aufgabe sorgfältig auswählen (Auswahlsorgfalt), er hat Sorgfalt bei der Auswahl des Inputs walten zu lassen (Einweisungssorgfalt) und er muss dafür Sorge tragen, dass die Funktionsfähigkeit des Algorithmus laufend geprüft wird (Überwachungssorgfalt). All das muss er aber nicht persönlich tun, vielmehr darf er Aufgaben delegieren. Zudem schuldet er keinen Erfolg, sondern lediglich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.

Für den Verzicht auf künstliche Intelligenz folgt aus den allgemeinen Grundsätzen zunächst ein breiter Ermessenspielraum: Entscheidet sich der Geschäftsleiter gegen den Einsatz von künstlicher Intelligenz und handelt er dabei auf Grundlage angemessener Informationen und frei von Interessenkonflikten zum Wohle der Gesellschaft, haftet er nicht. Lediglich in außergewöhnlichen Fällen kann eine Ermessensreduktion auf null vorliegen und damit eine Pflicht zum Einsatz künstlicher Intelligenz bestehen. Jedenfalls solange sich der Einsatz von künstlicher Intelligenz auf Leitungsebene noch nicht als allgemeiner Standard durchgesetzt hat, besteht insoweit aber kein Anlass zur Besorgnis.

Zusammenfassend bleibt abzuwarten, ob sich künstliche Intelligenz zur Verbesserung von Geschäftsleiterentscheidungen durchsetzen wird und damit zukünftig zum Heilsbringer aufsteigt. Bereits jetzt lässt sich dagegen feststellen: Ein Haftungsrisiko kann künstliche Intelligenz bergen. Gerade bei einer Entscheidung zum Verzicht auf ihren Einsatz ist dieses Risiko aber aufgrund des breiten Ermessensspielraums eines Geschäftsleiters denkbar gering.

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