Vorige Woche wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Damit kommt Bewegung in das Vorhaben, welches im Mai 2020 mit dem sog. „Mauracher Entwurf“ die Frühetappe bewältigte. Dieser Gesetzesvorschlag einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ist im Ministerium aufgegriffen und jetzt zu einem förmlichen Entwurf fortgeschrieben worden. Die Anhörung der Verbände und Interessengruppen läuft bis Mitte Dezember. Im ersten Quartal des neuen Jahres ist dann mit einem Regierungsentwurf zu rechnen und die Reform kann im Wahljahr 2021 noch parlamentarisch abgeschlossen werden.
In der Sache bewegt sich der Referentenentwurf erwartungsgemäß in den von der offiziellen Expertenkommission vorgezeichneten Bahnen. Eine Abweichung fällt jedoch auf.
Das von „Maurach“ für alle Personengesellschaften vorgesehene Beschlussmängelrecht, das zwischen Anfechtung und Nichtigkeit unterscheidet sowie danach Klagearten bestimmt, sieht der MoPeG-RefE nur noch für die OHG und die KG vor. Bei der BGB-Gesellschaft soll das vom Aktienrecht her bekannte Modell hingegen nicht gelten. Daher wird die Materie im HGB geregelt (§§ 110 ff HGB-E) und nicht wie von den Experten vorgeschlagen bereits im BGB. Bei den Personenhandelsgesellschaften ist künftig die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben mit einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntgabe des Beschlusses an den anfechtungsbefugten Gesellschafter. Von Anfang an nichtig (und daher keiner Anfechtung bedürftig) ist ein Beschluss, wenn er „durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können“ (§ 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB-E). Diese Formulierung gefällt, sie trifft den Kern der Sache – und sie wäre ein Vorbild für das Aktiengesetz, dessen Beschlussmängelreform noch aussteht (man vergleiche den mühsamen § 241 AktG).
Gut ist, dass der RefE das Regime eines Klagezwangs gegen die Gesellschaft nicht auch auf die BGB-Gesellschaft ausweitet. Das wäre eine überschießende Regelung, die den Verhältnissen bei diesen kleingewerblichen, freiberuflichen oder kulturellen Zwecken dienenden Gesellschaft nicht gerecht würde.
Vom Beschlussmängelrecht zum eigentlichen Beschlussrecht. Hier soll es künftig heißen: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.“ (§ 109 Abs. 1 HGB-E). Diese Bestimmung irritiert auf den ersten Blick, denn warum soll die bislang freie Beschlussfindung der Personenhandelsgesellschafter nunmehr „in Versammlungen“ gezwängt werden? Gerade das Pandemiejahr 2020 hat doch gezeigt, wie es auch ohne ein (weithin untersagtes) Präsenztreffen geht. Die Begründung hellt indes auf: „Eine Versammlung liegt danach vor, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, zusammenkommen. Das Gesetz lässt es daher zu, Beschlüsse sowohl in einer Präsenzversammlung als auch einer virtuellen Versammlung, also beispielsweise einer Telefon- oder Videokonferenz, zu fassen.“ Der Begriff der Versammlung wird also sehr weit gefasst, wenn er auch die Telefonkonferenz einschließt. So weit ist die Lehre und Rechtsprechung dazu, was „Versammlung“ wohl bedeutet, im übrigen Vereins- und Gesellschaftsrecht noch nicht. Es ist also zu befürchten, dass es zu einem Spagat zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung kommt. Diesem Dilemma könnte durch eine Klarstellung im Gesetz von vornherein ausgewichen werden.
Schließlich sei eine Anmerkung zur Paragrafen-Reihung gemacht. Seit Inkrafttreten des HGB kennen Generationen von Juristen die akzessorische Gesellschafterhaftung mit der Hausnummer 128 (und den Folgenummern über Einwendungen und den Beitritt zu einer OHG); Gerichtsentscheidungen, Lehrbücher, Kommentare und Fallsammlungen kreisen darum. Diese Regelungen sollen nach dem RefE wörtlich so bleiben, doch werden sie um zwei Stellen noch vorne gerückt (§§ 126-128 HGB-E). Bitte nicht! Es muss doch möglich sein, dass diese prominenten §§ ihren angestammten Platz behalten. Die Reform wird sowieso zu großen Umstellungen führen – diese hier ist vermeidbar.