Entwurf einer EU-GeldwäscheVO und 6. EU-GeldwäscheRL – erweiterte Transparenzpflichten von Gesellschaften

RA Felix Link / RA Dr. Michael Josef Braun, beide Senior Associate, Noerr

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen der Europäischen Union. Regelmäßig werden die gesetzlichen Grundlagen angepasst. Am 20.07.2021 hat die Europäische Kommission erneut ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen zur Bekämpfung von Geldwäsche vorgestellt, darunter Entwürfe einer EU-Geldwäscheverordnung („GwVO“) und einer 6. EU-Geldwäscherichtlinie („6. GwRL“). Die Entwürfe werden nun zunächst im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat erörtert. Der Anwendungsbeginn der GwVO und der Ablauf der Umsetzungsfrist der 6. GwRL ist für das Jahr 2024 vorgesehen.

Die GwVO harmonisiert unter anderem die Vorschriften zur Durchführung von Kundenprüfungen nach dem GwG und schafft einheitliche Grundsätze zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Allerdings sollen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Berechtigung nach derzeitigem Entwurfsstand im Vergleich zur derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland und vielen weiteren Mitgliedstaaten erheblich erweitert werden. So soll es für eine wirtschaftliche Berechtigung künftig ausreichend sein, wenn mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte auf jeder Beteiligungsebene gehalten werden. Bislang gilt diese Schwelle nur auf erster Beteiligungsstufe. Auf zweiter oder höherer Beteiligungsstufe ist dagegen grundsätzlich eine Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit erforderlich. Zudem definiert der Entwurf weitere Kontrollmittel, die zu einer wirtschaftlichen Berechtigung führen können, darunter Vetorechte, bestimmte Geschäftsführungsrechte und enge familiäre Verbindungen zu Eigentümern oder kontrollierenden Personen. Die Zahl der an das Transparenzregister zu meldenden wirtschaftlich Berechtigten dürfte sich hierdurch bei nahezu allen deutschen Gesellschaften erhöhen.

Nach dem Entwurf der GwVO sollen zudem Treuhänder verpflichtet werden, wie ein geldwäscherechtlich Verpflichteter bestimmte Informationen zum Treugeber, zur Natur des Treuhandverhältnisses sowie zum wirtschaftlich Berechtigten des Treugebers einzuholen, vorzuhalten und auf aktuellem Stand zu halten.

Neu ist zudem, dass auch Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU ihren wirtschaftlich Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen an ein Transparenzregister eines EU-Mitgliedstaates melden müssen. Dies insbesondere dann, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner in der EU eingehen, der zur Durchführung einer Kundenprüfung nach dem GwG verpflichtet ist (z.B. Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Die EU verfolgt damit das ausdrückliche Ziel, wie bereits mit der DSGVO im Bereich des Datenschutzes auch im Bereich der Geldwäschebekämpfung einen weltweiten Standard zu setzen.

Die 6. GwRL regelt dagegen insbesondere technische Vorgaben für die nationalen Transparenzregister. Diese bleiben ebenso wie die Aufsichts- und Ordnungswidrigkeitenbehörden weiterhin auf Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelt. Die Gesetzgebungsentwürfe sehen jedoch die Gründung einer EU-Agentur zur Bekämpfung von Geldwäsche (EU-Anti-Money-Laundering-Authority – AMLA) vor. Diese soll Richtlinien auf EU-Ebene für die nationalen Aufsichtsbehörden erlassen.

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