EU-Richtlinienvorschlag zu Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD), Partner / RA Dr. Sebastian Gräler, Counsel, beide Compliance & Investigations, Hogan Lovells

Die zukünftigen Anforderungen an die Einhaltung umfassender Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben sich nochmals erheblich verschärft. Der gestern veröffentlichte Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie zur „Corporate Sustainability Due Diligence“ samt Annex („RL-Entwurf“) geht größtenteils deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz („LkSG“) hinaus. Unternehmen, die sich derzeit bereits in der Entwicklung und Implementierung von Compliance-Richtlinie und -Prozessen zur Umsetzung der sich stetig fortentwickelnden ESG-Vorgaben befinden, sollten dies berücksichtigen.

Deutlich erweiterter Adressatenbereich

  • Nach dem RL-Entwurf sollen bereits Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von EUR 150 Mio. erfasst sein. Zudem sollen in „risikoreichen“ Wirtschaftszweigen die Schwellenwerte bei 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von EUR 40 Mio. liegen.

Umfassende Sorgfaltspflichten erfordern Compliance-Uplift

  • Kernelement des RL-Entwurfs ist ein breiter Katalog an Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Implementierung eines umfassenden Risikomanagementsystems.
  • Unternehmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Auswirkungen für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Wertschöpfungskette zu verhindern oder zu mindern.
  • Die Wertschöpfungskette wird im Vergleich zu der Lieferkette im LkSG deutlich weiter definiert. Insbesondere ist kein Konzept abgestufter Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette vorgesehen.
  • Als Maßnahme gegen den Klimawandel müssen Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar seien. Die Einhaltung soll unter bestimmen Umständen auch bei der Vergütung der Unternehmensleitung berücksichtigt werden.
  • Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Präventionsmechanismen zu verankern, um nachteiligen Auswirkungen vorzubeugen. Zudem ist ein effektives Beschwerdeverfahren vorzusehen.
  • Nachteilige Auswirkungen müssen beendet oder jedenfalls minimiert werden. Dies kann auch Entschädigungsleistungen an betroffene Personen zum Ausgleich erlittener Schäden einschließen.
  • Vorstände und Geschäftsführer sollen zukünftig die kurz- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechts-, Klima- und Umweltschutzbelange berücksichtigen.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

  • Verstöße gegen die jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der Richtlinie müssen sanktioniert. Bußgelder sollen diese an den Unternehmensumsatz anknüpfen.
  • Zusätzlich verlangt der RL-Entwurf explizit die Umsetzung von Vorgaben zur zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen in das nationale Recht. Dies ist eine deutliche Verschärfung zum LkSG.

Ausblick

Tritt die Richtlinie in der aktuellen Form in Kraft, wird die Einhaltung der Vorgaben für viele Unternehmen erheblich gesteigerte Due Diligence Anforderungen in ihrer Wertschöpfungskette bedeuten. Dem werden Unternehmen nur mit einer sorgfältigen Analyse ihrer Compliance Management Systeme sowie der Anpassung und Implementierung geeigneter Compliance-Richtlinien und -Prozessen begegnen können.

Die Dämmerung eines eigenständigen zivilrechtlichen Haftungsregimes für Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten am Horizont wird einer angemessenen und wirksamen Compliance-seitigen Umsetzung bis hinauf in die Vorstandsetagen weitere Bedeutung verleihen.

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