Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 5. 4. 2011 – II ZR 279/08 (DB0422015) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank einer Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, persönlich haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Mitgesellschafter später im Rahmen einer Kapitalerhöhung nahezu sämtliche Anteile an der Gesellschaft erwirbt.
Die beiden Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6% an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Jahre 2001 verkaufte die finanzierende Bank ihre offene Darlehensforderung in Höhe von ca. 37,4 Mio. DM an den Beklagten. Im Jahre 2003 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM auf 11.472.940 € zu erhöhen.
Dies geschah durch teilweise Einbringung der Darlehensforderung des Beklagten gegen die Gesellschaft als Sacheinlage. Durch die Kapitalerhöhung sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06%; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft. Im Jahre 2006 trat die finanzierende Bank an den Beklagten auch ihre Rechte aus der Schuldübernahme der Kläger ab. Hieraus betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger bezüglich der noch offenen Ansprüche aus dem übernommenen Darlehen. Die Kläger haben dagegen Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
Während das LG Düsseldorf die Klage abgewiesen hat (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. 11. 2007 – 10 O 532/06), hat das OLG Düsseldorf die Vollstreckung des Beklagten als treuwidrig angesehen (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 1. 7. 2008 – I-3 U 15/08): Der Beklagte habe sich durch den Erwerb der besicherten Forderung zum Hauptgläubiger der Gesellschaft und durch die Kapitalerhöhung praktisch zu ihrem Alleingesellschafter gemacht. Deshalb dienten die von den Klägern begebenen Sicherheiten nur noch formal den Interessen der Gesellschaft, tatsächlich jedoch den persönlichen Interessen des Beklagten.
Dieser Argumentation ist der BGH entgegengetreten: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verhalte sich der Beklagte nicht treuwidrig, indem er die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus den von diesen erklärten Schuldbeitritten betreibe. Insbesondere könne ihm kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Beklagte trete den Klägern im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht als Mitgesellschafter, sondern als Rechtsnachfolger der Bank und damit als Gläubiger der Gesellschaft gegenüber.
An ihn habe die Bank ihre restliche Darlehensforderung abgetreten, und er mache diese Forderung nun gegen die Gesellschaft geltend. Dabei stünden ihm dieselben Sicherungsrechte wie der Bank zu, nachdem sie diese Rechte an den Beklagten abgetreten habe. Damit könne der Beklagte die Kläger aus den von ihnen erklärten Haftungsübernahmen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung, die Kläger von ihrer Haftung freizustellen, bestehe somit nicht.
Der Fall verdeutlicht auf eindrückliche Weise, welche Gefahren aus einer Haftungsübernahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft drohen. Auch wenn sich die Interessen der haftenden Gesellschafter aufgrund der eingetretenen Verwässerung ihrer Kapitalbeteiligung grundlegend gewandelt haben, befreit dies nicht von der zuvor übernommenen Haftungsübernahme. Der BGH sah hierbei insbesondere als maßgeblich an, dass die Kläger der Kapitalerhöhung, die zu der Verwässerung ihrer Kapitalbeteiligung führte, zugestimmt hatten.
Auch das Argument, der Beklagte habe den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderungen aus dem Darlehen für die Kapitalerhöhung verwendet, um sich so faktisch zum Alleingesellschafter zu machen, ließ der BGH nicht gelten: Wenn und soweit die als Sacheinlagen eingebrachten Darlehensforderungen nicht werthaltig waren, habe die Gesellschaft gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche nach §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG. Auf diese zusätzlichen Vermögensgegenstände könnten die Kläger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen.
Minderheitsgesellschaftern ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, Konsequenzen von Sachkapitalerhöhungen unter Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft (Debt to Equity Swaps) genau zu prüfen und auf eine Befreiung von bestehenden Haftungen zu achten.