BGH sorgt für Rechtssicherheit

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Mit Erleichterung haben sicher etliche Existenzgründer und andere Inhaber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen kürzlichen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Kenntnis genommen, der eine wichtige Frage im Hinblick auf den Übergang von UG zur GmbH höchstrichterlich klärt. Die Unternehmergesellschaft war als Antwort auf die englische „Limited“ Ende 2008 durch das so genannte MoMiG eingeführt worden. Oft als „kleine GmbH“ bezeichnet, erfreut sie sich seitdem vor allem bei Gründerinnen und Gründern, die wenig Finanzmittel zur Verfügung haben, großer Beliebtheit. Ziel des Gesetzes war es, eine haftungsbeschränkte Rechtsform zur Verfügung zu stellen, die das an sich vorgesehene Mindeststammkapital von 25.000 € unterschreiten konnte. Zum Schutz der Gläubiger gelten im Gegenzug bei der Unternehmergesellschaft abweichend von den GmbH-Vorschriften dafür einige Sonderregelungen. Eine dieser Regelungen betrifft das Verbot der Sacheinlage in § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG. In Literatur und Rechtsprechung war bislang umstritten, ab wann das Verbot der Sacheinlage bei Unternehmergesellschaften entfallen konnte. § 5a Abs. 5 GmbHG sieht betreffend das Verbot der Sacheinlage sowie die weiteren Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft vor, dass diese entfallen, wenn das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € erreicht oder überstiegen wird.

Wann dieser Zeitpunkt genau erreicht wurde, war bislang in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Konnte man vereinzelt die Meinung hören, dass das Verbot der Sacheinlage nur für die Gesellschaftsgründung, nicht jedoch für spätere Kapitalerhöhungen gelte, so war ein Teil der Literatur der Meinung, dass erst dann wenn bereits eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € erfolgt sei, in der nächsten Kapitalerhöhung eine Sacheinlage möglich sei. Eine andere Auffassung vertrat die Meinung, dass bereits für eine Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital erreicht oder überschritten wurde, eine Sacheinlage zu lässig sei.

In seinem kürzlichen Beschluss (vom 19. 4. 2011 – II ZB 25/10, DB 2011 S. 1216) hat der BGH nunmehr Klarheit geschaffen und sich ausdrücklich der letzteren Meinung angeschlossen. Er stützt sich dabei im Wege der Auslegung auf den Sinn und Zweck der oben genannten Paragraphen des GmbHG. Sinn und Zweck sei es nicht, die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH, bei der eine Sacheinlage selbstverständlich zulässig ist, zu benachteiligen. Das Gesetz schreibe lediglich systembedingte Unterschiede fest, die jedoch eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigten. Typischerweise solle eine Unternehmergesellschaft nach der Gesetzessystematik später in eine normale GmbH übergehen. Insofern würde es dieser Zielrichtung widersprechen, den derartigen Übergang ohne besonderen Grund zu erschweren. Eine Stammkapitalerhöhung durch Sacheinlage, sei daher auch bei der Unternehmergesellschaft zulässig, wenn durch sie das Stammkapital in Höhe von 25.000 € erreicht oder überschritten werde. Ausdrücklich betont der BGH dabei, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH jedoch nach wie vor erst mit der Eintragung der betreffenden Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt werde und bis dahin alle Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft mit Ausnahme des Sacheinlageverbots weiter gelten.

Für die Praxis ist dieser Beschluss zu begrüßen, schafft er doch für die kritische Übergangsphase von der Unternehmergesellschaft zur GmbH Rechtssicherheit für die Gesellschafter. Gerade junge und kleine Unternehmer werden oft nicht die ausreichenden Barmittel zur Verfügung haben, um eine Barkapitalerhöhung durchzuführen. Insofern schafft der Beschluss eine wichtige Möglichkeit den Status der GmbH zu erlangen und dadurch den der Unternehmergesellschaft teilweise noch anhaftenden Makel einer „minderwertigen GmbH“ abzulegen. Möglicherweise kann dieser Beschluss auch dazu beitragen, die Attraktivität der UG (haftungsbeschränkt) noch zu steigern, in dem nunmehr der Übergang zur GmbH flexibler gehandhabt werden kann.

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