Zahlreiche Leiharbeitnehmer haben aufgrund der Entscheidung des BAG vom 14. 12. 2010 (1 ABR 19/10, DB 2011 S. 593), nach der die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist, ihren Arbeitgeber aus dem Equal-Treatment-Grundsatz in Anspruch genommen. Probleme bei der Durchsetzung dieser Ansprüche bereitet aber die Tatsache, dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP ausdrücklich nur für die Zeit ab dem 7. 12. 2009 festgestellt hat. Nur bei fehlender Tariffähigkeit ist aber von einer Geltung des Equal-Pay bzw. Equal-Treatment-Gebots auszugehen. Denn nur dann war die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP nicht in der Lage, die gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers zu beseitigen.
Bemerkenswert an diesem Umstand ist, dass ein Teil der Instanzgerichte diese eindeutige Feststellung des BAG schlicht ignoriert. So gehen beispielsweise die ArbG in Münster (4 Ca 2557/10), Berlin (29 BV 13947/10, DB0422006), Herford (2 Ca 144/11) und Dortmund (8 Ca 18/11) von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auch für die Zeit vor dem 7. 12. 2009 aus. Auf dieser Grundlage ist dann zum Teil auch über die geltend gemachten Vergütungsansprüche entschieden worden.
Eine solche Vorgehensweise missachtet die klare Vorgabe des Gesetzgebers in § 97 Abs. 5 ArbGG. Danach sind Gerichte verpflichtet, Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung davon abhängig ist, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder sie bei Abschluss eines Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit tätig war. Das Gesetz räumt dem Gericht bei der Aussetzung des Verfahrens kein Ermessen ein. Vielmehr muss erst in einem weiteren Verfahren über die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit entschieden werden. Deutlich wird die unbedingte Aussetzungsverpflichtung auch an der Entscheidung des ArbG Freiburg (15 Ca 240/10), bei welcher das Gericht das Verfahren aussetzen musste, bis über die Frage der Tariffähigkeit des DGB entschieden worden ist, deren Vorliegen der Kläger im Zusammenhang mit den BZA-Tarifverträgen absurderweise angezweifelt hatte.
Völlig zu Recht haben daher das ArbG Freiburg (3 Ca 497/10, DB 2011 S. 1001) und das ArbG Kaiserslautern (8 Ca 1031/09), dessen Beschluss inzwischen durch das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt wurde (6 Ta 99/11), eine Rückwirkung der Entscheidung des BAG abgelehnt und das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Auf dieser Grundlage wird nun abzuwarten sein, wie es in den ausgesetzten Verfahren weitergeht. Dies dürfte spannend sein, weil es bereits ein beim ArbG Berlin anhängiges Verfahren wegen der Tariffähigkeit der CGZP in der Zeit vor dem 7. 12. 2009 gibt (63 BV 9415/08). Termin ist hier für den 28. 7. 2011 bestimmt.
Konkret geht es dabei um Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17. 10. 2006 bis zum 31. 1. 2008. Dieses Verfahren steht der neuen Entscheidung in den jetzt ausgesetzten Verfahren im Zweifel entgegen, weil letztlich die gleiche Frage behandelt wird. Das Ergebnis dürfte aber wegen seines Bezugs auf die Vergangenheit mitentscheidend für die Frage sein, wie in den jetzt aktuell ausgesetzten Verfahren zu entscheiden ist. Hier ist also Geduld angesagt. Ausgehend davon, dass das Verfahren allerdings nicht schon in der ersten Instanz beendet wird, heißt dies: viel Geduld. Erst wenn hier ein Abschluss erreicht wird, kann in der Sache über Ansprüche auf Equal-Treatment aus der Zeit vor dem 7. 12. 2009 entschieden werden. Schnellschüsse einiger Arbeitsgerichte, die jetzt ohne Rücksicht auf § 97 Abs. 5 ArbGG entschieden haben, werden dies schlussendlich nicht verhindern. Es ist aber bedauerlich, dass dieses Hick-Hack die Rechtsunsicherheit in der Zeitarbeitsbranche erhöht, statt auf eine Befriedung hinzuwirken.