BAG – Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft?

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Es kann Situationen geben, in denen ein Arbeitgeber es als notwendig ansieht, seine Arbeitnehmer aufzufordern, bestimmte Sprachkenntnisse einzusetzen und – sollten diese nicht in ausreichendem Maße vorhanden sein – sie anzuweisen, Sprachkurse zum Zwecke der Verbesserung von Sprachkenntnissen zu absolvieren. So sind Arbeitsabläufe denkbar, die es – ggf. auch im Rahmen ihrer Weiterentwicklung – notwendig machen, dass der die entsprechenden Tätigkeiten ausübende Arbeitnehmer gewissen sprachlichen Anforderungen gerecht wird.

Fordert ein Arbeitgeber vor diesem Hintergrund einen Arbeitnehmer auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnis zu erwerben, so stellt eine derartige Aufforderung als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, so das BAG in seinem Urteil vom 22. 6. 2011, von dem bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin, deren Muttersprache Kroatisch ist, im Frühjahr 2006 auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Nachdem der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verlangte Übernahme der Kosten für den Sprachkurs abgelehnt hat, nahm die Arbeitnehmerin nicht an einem Deutschkurs teil. Dies wiederum führte nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. Daraufhin verlangte die Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung von 15.000 €.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das in diesem Gesetz geregelte Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die hierauf abzielende Klage der Arbeitnehmerin vor dem BAG blieb ohne Erfolg. Das BAG führte vielmehr aus, der Arbeitgeber könne das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordere. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, könne zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder gegen Regeln eines Tarifvertrags verstoßen, jedoch stelle ein solcher Verstoß keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöse.

Bemerkenswert ist, dass sich die Klarstellung des BAG nicht nur auf die Situation bezieht, dass ein nicht muttersprachlich deutscher Arbeitnehmer dazu aufgefordert wird, seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Vielmehr gelten die gleichen Grundsätze auch für muttersprachlich deutsche Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, einen Sprachkurs zu absolvieren, der dem Zweck der Beherrschung einer fremden Sprache dient. Maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer entsprechenden Aufforderung ist in beiden Fällen jedoch, dass die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der in Rede stehenden Sprache erfordert.

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