Abfindungszahlungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Trennen sich die Wege der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so kommt es häufig zum Streit insbesondere darüber, wann und in welchem Umfang die Abfindung zu zahlen ist. Oft hört man dabei von Verzögerungstaktiken, die die verbleibenden Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung und der Auszahlung des Abfindungsguthabens anwenden. Dem hat der BGH nun in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen einen (zeitlichen) Riegel vorgeschoben.

Im ersten Fall (BGH vom 7. 6. 2011 – II ZR 186/08, DB 2011 S. 8 [L]) hatte der Kläger seine Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Wege einer sog. Haustürsituation abgegeben worden war, widerrufen, die Bestellung eines Schiedsgutachters zur Bestimmung der Abfindung war seitens der Gesellschaft aber unterblieben. Der ausgeschiedene Gesellschafter hatte daher auf Rückzahlung der bereits geleisteten Einlage geklagt.

Der BGH bestätigte zunächst die sogenannte „Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“, wonach bei einem wirksamen Widerruf des Beitritts zu einer Gesellschaft dieser nicht von vorneherein den Beitritt unwirksam macht, sondern die Gesellschafterstellung nur ex nunc beendet wird. Dies trägt den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts Rechnung, da eine Gesellschaft aufgrund der Komplexität der rechtlichen Beziehungen rückwirkend nicht einfach zu beseitigen ist. Der BGH führt weiter aus, dass eine Gesellschaft das Abfindungsguthaben, das bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft zu zahlen ist, nicht dadurch unbillig verzögern kann, dass sie die Bestellung eines Schiedsgutachters wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen über eine unangemessen lange Zeit (in diesem Fall fast zwei Jahre) hinauszögert.

In einem solchen Fall ist laut BGH § 319 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB entsprechend anzuwenden und zwar insofern, als das Gericht auf eine Klage des betroffenen Gesellschafters durch Urteil über die Abfindungsleistung entscheiden kann. Ein ausscheidender Gesellschafter, der von Verzögerungstaktiken seitens der Gesellschaft betroffen ist, muss also nicht auf die Benennung des Schiedsgutachters durch die Gesellschaft warten, wenn diese die Benennung hinauszögert. Er kann vielmehr direkt auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens klagen. Das angerufene Gericht muss die Leistung dann selbst bestimmen, ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Verzögerung über eine objektiv nicht mehr angemessene Zeit hinaus, darf das Gericht die Klage nicht mehr „als zur Zeit unbegründet“ abweisen.

Die zweite Entscheidung (BGH vom 17. 5.  2011 – II ZR 285/09, DB 2011 S. 1631 [L]) betraf eine Sozietät aus  Steuerberatern und Rechtsanwälten. Der Steuerberater hatte die Sozietät verlassen und hinsichtlich seines Abfindungsanspruches Klage erhoben. Der Sozietätsvertrag hatte vorgesehen, dass die Abfindung in Raten gezahlt werden könne und zu bestimmten Zeitpunkten fällig würde. Nach Ansicht des erkennenden Senats habe dies zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter in der Regel nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte auf Leistung klagen könne. Im Rahmen einer solchen Zahlungsklage sei dann der Streit darüber auszutragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen seien. Auch hier ist der ausscheidende Gesellschafter also nicht mehr darauf angewiesen, dass der Abfindungsanspruch der Höhe nach berechnet wird, bevor auf Leistung geklagt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der ausscheidende Gesellschafter die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründet und darlegt.

Die beiden Urteile sind zu begrüßen, denn sie fördern eine schnellere Streitbeilegung unter den ehemaligen Gesellschaftern, da eine unbillige Verzögerung der zurückbleibenden Gesellschafter, wenn schon nicht verhindert, so jedoch abgemildert wird. Es besteht daher ein Anreiz, Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern schneller zu lösen. Dieser Beitrag zum Rechtsfrieden kommt letztlich vor allem der unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführten Gesellschaft zu Gute, die durch solche Streitigkeiten oft schwer belastet wird.

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