Die Eintragungsfähigkeit von Unternehmensverträgen, also insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen, ist gesetzlich nur für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt (vgl. § 294 AktG). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es dagegen keine gesetzliche Regelung. Allerdings ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass eine Eintragung von Unternehmensverträgen ins Handelsregister dann notwendig ist, wenn der Unternehmensvertrag materiell einer Satzungsänderung gleichkommt und damit die hierfür geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) anzuwenden sind. Zur Frage, auf welche Unternehmensverträge dies zutrifft, herrscht jedoch weitgehend Unsicherheit.
Ist dies für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischenzeitlich überwiegend anerkannt, so mangelte es für andere Unternehmensverträge, insbesondere für Teilgewinnabführungsverträge, bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung diesbezüglich.
Hier hat das OLG München kürzlich der Praxis für einen Teilbereich etwas Rechtssicherheit verschafft. In seinem Beschluss vom 17. 3. 2011 – 31 Wx 68/11, DB 2011 S. 1912, der zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, hatte es sich mit einem Teilgewinnabführungsvertrag in Form einer typischen stillen Beteiligung zu befassen. Der stille Gesellschafter hatte sich am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt und eine Gewinnbeteiligung von 20% ohne Verlustbeteiligung vereinbart.
Die Eintragungsfähigkeit dieser Vereinbarung über die Teilgewinnabführung wurde vom OLG München verneint. Im Gegensatz zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, bei dem der gesamte Gewinn der Gesellschaft abgeführt und die abhängige Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird und insoweit der Gesellschaftszweck und die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter bzw. deren Gewinnbezugsrecht direkt beeinträchtigt werden, bleibe bei der Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung erhalten und die Verfolgung des Gesellschaftszwecks werde nicht beeinträchtigt.
Auch das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter sei nicht in gleicher Weise betroffen. Die dem stillen Gesellschafter eingeräumte Gewinnbeteiligung wirke sich – ähnlich der Zinszahlungen für ein Darlehen – lediglich als gewinnschmälernder Kostenfaktor aus. Daher komme einer Teilgewinnabführungsvereinbarung im Rahmen einer stillen Beteiligung keine einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vergleichbare satzungsüberlagernde organisationsrechtliche Wirkung zu. Eine analoge Anwendung der für die Satzungsänderung bei der GmbH geltenden Vorschriften und damit eine Registereintragung kämen daher nicht in Betracht.
Auf Grund der in der Praxis herrschenden Unsicherheit über die Eintragungspflicht von stillen Beteiligungen am Handelsgewerbe einer GmbH ist diese Entscheidung des OLG München zu begrüßen. Auch wenn noch eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema aussteht, trägt sie doch ein wenig zur Klarheit in diesem Bereich bei. Allerdings befasste sich die Entscheidung lediglich mit einer sogenannten typischen stillen Beteiligung, so dass im Falle einer atypischen stillen Beteiligung nach wie vor Vorsicht geboten ist. Ebenso bleibt offen, ob im Falle einer höheren Gewinnbeteiligung als nur 20% eine andere Ansicht vertreten werden kann. In ihrem Teilbereich, zu dem die Entscheidung ergangen ist, bestätigt die Entscheidung jedoch obergerichtlich die herrschende Meinung und vereinfacht daher manches für die Praxis.