Buttonlösung soll vor Internetfallen bewahren

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf eingebracht, der bei Internetbestellung die „Buttonlösung“ vorsieht. Das BGB soll wie folgt ergänzt werden: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation … so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ (§ 312g Abs. 3 BGB-E). Die Kosten der Anpassung der Internetpräsentation werden für die 276.062 betroffenen Unternehmen mit einem Betrag von 41,5 Mio. € beziffert. Mit der Buttonlösung soll insbesondere vor Abofallen bewahrt werden.

„Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Unseriöse Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert. Nicht selten zahlen sie dann lediglich aufgrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen.“ (Gesetzesbegründung).

Aus dogmatischer Sicht bemerkenswert ist die Rechtsfolge. Der Gesetzentwurf führt nicht etwa einen weiteren Widerrufsgrund ein, sondern geht erheblich schneidiger zu Werke: „Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages“ (§ 312g Abs. 4 BGB-E). Das ist ein bemerkenswerter Einschnitt. Die vorgesehene Buttonlösung soll eine „vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift“ (Gesetzesbegründung) äußern. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form ist ein Nichtigkeitsgrund für das Rechtsgeschäft (§ 125 Satz 1 BGB).

Ob nun Nichtigkeit oder Nicht-Zustandekommen: der Effekt ist derselbe. Zu vermerken ist ein weiteres Abweichen von der im Allgemeinen Teil des BGB geregelten Art und Weise des Vertragsschlusses. Die §§ 104 ff. BGB werden ergänzt durch den Blick auf die sozioökonomische Rolle (Unternehmer/Verbraucher), die Handelssituation (elektronischer Geschäftsverkehr) und die dafür verwendete Symbolik (Button). Für sich genommen gut und schön, doch über die zunehmende Komplizierung und Regulierung darf man sich dann in Sonntagsreden auch nicht beklagen.

Kommentare sind geschlossen.