BGH nimmt zum Sacheinlageverbot bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) Stellung

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Obwohl die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die Ende 2008 im Zuge des sog. MoMiG eingeführt worden war, zum Zwecke der vereinfachten Unternehmensgründung mit klaren gesetzlichen Regeln ausgestattet ist, wurden in den letzten Jahren dennoch die Gerichte immer wieder zur Entscheidung von Rechtsfragen zur UG (haftungsbeschränkt) angerufen. Themen waren dabei meist die im GmbHG  normierten Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft im Vergleich zur „normalen“ GmbH. Eine dieser Sonderregelungen ist das Sacheinlageverbot gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Neben seinem Beschluss vom 19. 4. 2011 (Az.: II ZB 25/10, DB 2011 S. 1216) zu Sachkapitalerhöhungen, mit denen das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr erhöht wird, hat der BGH in einem weiteren Beschluss vom 11. 4. 2011 (Az.: II ZB 9/10, DB 2011 S. 1263) zur Frage Stellung genommen, ob die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung einen Verstoß gegen das Sacheinlageverbot darstellt.
In diesem Fall wollte eine GmbH eine UG (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung eines Teils ihres Vermögens in Höhe von 1,00 € gründen. Obwohl bei der Anmeldung zum Handelsregister alle regelmäßig für eine Abspaltung nötigen Unterlagen eingereicht wurden, lehnte das Registergericht die Eintragung ab.

Zurecht, wie nach den Instanzgerichten auch der BGH bestätigte. Die Neugründung einer UG (haftungsbeschränkt) im Wege der Abspaltung sei nicht mit dem Verbot der Sacheinlage gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar und daher unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abspaltung eines Teils des Vermögens eines Rechtsträgers und die Übertragung dieses Teils zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach der Vorstellung des Gesetzes zwingend eine Sachgründung im Sinne des § 5 Abs. 4 GmbHG darstelle. So müsse man gem. § 138 UmwG bei der Spaltung zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets einen Sachgründungsbericht einschließlich der erforderlichen Wertnachweise einreichen.

Die Unternehmergesellschaft sei eine Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass auch für sie diese Vorschriften gelten. Auf Grund des auf sie anzuwendenden zusätzlichen Sacheinlageverbots scheide daher die Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung von einem anderen Rechtsträger zwingend aus. Der Wortlaut des in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG normierten Sacheinlageverbots kenne keine Unterscheidung nach der Entstehungsweise der Gesellschaft, auch seien keine Anhaltspunkte für einen Vorrang der umwandlungsrechtlichen Vorschriften vor dem Sacheinlageverbot ersichtlich.

Darüber hinaus entspreche das Verbot dem mit der Einführung der Unternehmergesellschaft verfolgten gesetzgeberischen Ziel. Dieses sei, eine Gesellschaftsform mit niedrigem Stammkapital für Existenzgründer anzubieten. Die Existenzgründung sollte beschleunigt und vereinfacht werden. Dazu gehört auch, dass Bewertungs- und Kapitalaufbringungsprobleme vermieden werden, die bei Sacheinlagen entstehen können. Die gleiche Situation betreffe auch die Neugründung durch Abspaltung. Auch hier solle eine unnötige Verzögerung durch Bewertungs- und Kapitalaufbringungsvorschriften vermieden werden.

Dem Urteil ist zuzustimmen, da es Sinn und Zweck der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entspricht, und darüber hinaus die gesetzgeberischen Erwägungen beim Sacheinlageverbot zum Tragen kommen müssen. Eine andere Entscheidung hätte zu einer Aufweichung der durch die Unternehmergesellschaft erzielten Erleichterungen geführt und die Grenzen zwischen der „normalen“ GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) entgegen der Intention des Gesetzgebers verwischt.

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