Änderungen der „Härtefallregelung“ im neuen EEG 2012

RA Christian Marthol, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers ist es, stromintensive Unternehmen  des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen als wichtige Arbeitgeber durch die Regelungen des EEG, insbesondere die EEG-Umlage, nicht über Gebühr zu belasten. Zu diesem Zweck schuf er die besondere Ausgleichsregelungs, wonach das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA)  die EE-Umlage für stromintensive Unternehmen auf Antrag begrenzen kann. Die vom Bundestag am 30. 6. 2011 beschlossene und zum 1. 1. 2012 in Kraft tretende EEG-Novelle 2012 wird Veränderungen für diesen  – auch „Härtefallregelung“ genannten – besonderen Ausgleichsmechanismus mit sich bringen; insbesondere wird er für kleine und mittlere Unternehmen geöffnet.

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird über den das „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ definierenden § 3 Nr. 14 EEG 2012 die Energiewirtschaft nicht mehr erfasst. Laut Gesetzesbegründung sollen durch den Ausschluss die seit jüngerer Vergangenheit zunehmenden Umgehungsversuche der Härtefallregelung – insbesondere im Zusammenhang mit Contractingprojekten – unterbunden werden. Von der neuen Härtefallregelung sind zukünftig damit ausschließlich Unternehmen erfasst, die durch wirtschaftliche Tätigkeit aus Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware herstellen. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das BAFA weiterhin im Einzelfall.

Nach bisheriger Rechtslage führte ein positiv verbeschiedener Antrag zu einer Reduzierung der abzunehmenden EEG-Strommenge. Zukünftig wird direkt die EEG-Umlage anteilig gekürzt werden. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine reine Folgeänderung des neu gestalteten EEG-Wälzungsmechanismus.

Ferner sinken die Grenzwerte für die Strommenge an einer Abnahmestelle, ab der eine Begrenzung der EEG-Umlage gewährt werden kann, gem. § 41 Abs. 1 Nr. EEG 2012 von 10 GWh auf 1 GWh, der Grenzwert für die Relation von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens bzw. selbständigen Unternehmensteils von 15 auf 14%. Durch die Absenkung dieser maßgeblichen Grenzwerte können künftig also auch kleinere und mittlere Unternehmen mit einem geringeren Stromverbrauch in den Genuss der Begrenzung der EEG-Umlage kommen.

Auch hinsichtlich der Zertifizierungsanforderungen an den Energieverbrauch und die Potentiale zur Verringerung des Energieverbrauchs, die in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen mit dem BAFA führten, sieht § 41 Abs. 1Nr. 2 EEG 2012 erhebliche Erleichterungen vor. Zum einen ist es ausreichend, wenn die Zertifizierung zum Zeitpunkt der Antragsstellung zum 30. Juni vorliegt; bisher musste die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein. Zum anderen werden Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh von der Pflicht zur Zertifizierung des Energiemanagements befreit.

Anteilige Begrenzung der EEG-Umlage

Für Unternehmen, deren Strombezug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung mindestens 1 GWh betragen hat, wird die EEG-Umlage für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchten Stroms für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh nicht begrenzt, für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 GWh auf 10%  und für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 GWh auf 1% begrenzt. Für den Stromanteil über 100 GWh wird die Umlage auf 0,05 Cent je kWh fixiert.

Eine Begrenzung der Umlage auf 0,05 Cent/kWh erfolgt hingegen auf die gesamte Strommenge eines Unternehmens mit einem Stromverbrauch von mindestens 100 GWh und einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mehr als 20%.

Für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelungen sind die Neuregelungen bereits heute von Relevanz. Grund hierfür ist, dass die neue Härtefallregelung erstmals mit der Antragstellung beim BAFA zum 30. 6. 2012 Berücksichtigung findet, auf deren Basis über die Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2013 entschieden wird. Die Voraussetzungen für die  Inanspruchnahme der Härtefallregelung müssen nach § 41 Abs. 1 EEG 2012 jedoch bereits im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – also 2011- vorliegen.

Kommentare sind geschlossen.