Vor wenigen Tagen hat das BAG mit Urteil vom 20. 9. 2011 (9 AZR 416/10, DB0458823) seine bisherige Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt und sich demzufolge nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt, der vererbt werden kann, bestätigt. Bereits im Vorfeld war das Urteil vor dem Hintergrund der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH im Jahr 2009 (vom 20. 1. 2009, Rs. C-350/06, Rs. C-520/06, DB 2009 S. 234) mit Spannung erwartet worden.
Im Jahr 2009 hatte das BAG in seinem Urteil vom 24. 3. 2009 (9 AZR 983/07, DB0322295), dieser Entscheidung des EuGH folgend, seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres/Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig war und seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Es entschied, dass ein Arbeitnehmer auch nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch hat.
Eine ähnliche Beurteilung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Todeseintritts nicht mehr im laufenden Arbeitsverhältnis nehmen kann, wurde daraufhin von Einigen erwartet. Dem ward jedoch nicht so.
Laut dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt waren die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im Jahr 2009 verstorbenen Ehegatten der Klägerin. Dieser war seit 2001 bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Im Frühjahr 2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war durchgängig bis zu seinem Tod im Sommer 2009 arbeitsunfähig. Urlaub konnte ihm daher während der Dauer der Erkrankung bis zu seinem Tod nicht gewährt werden. Nach seinem Tod forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs von 25 Urlaubstagen auf und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Bocholt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BAG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der dem Ehegatten zustehende Urlaubsanspruch mit dessen Tod erloschen und damit nicht mehr erfüllbar sei, ab. Damit entfalle auch die Wandlung in einen Abgeltungsanspruch, der auf Erben übergehen könne.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim LAG Hamm ein. Dieses hob mit Urteil vom 22. 4. 2010 (16 Sa 1502/09) die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und sprach der Klägerin den geltend gemachten Anspruch, insbesondere aus europarechtlichen Erwägungen, zu.
Die daraufhin von der Beklagten beim BAG eingelegte Revision war erfolgreich. Zwar sei Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, grundsätzlich finanziell abzugelten. Darüber hinaus sei es auch zutreffend, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Allerdings bliebe es – ungeachtet der Rechtsprechungsänderung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (ohne Todeseintritt) – dabei, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich demzufolge auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln kann. Eine Vererblichkeit sei ausgeschlossen.
Infolge der Entscheidung des BAG wird es Erben auch weiterhin nicht möglich sein, einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Erblassers geltend zu machen.
Warum hat der nicht einen Tag vor seinem Tod gekündigt? Dann wäre der Urlaubsabgeltungsanspruch wohl begründet gewesen, oder habe ich da was falsch verstanden? Wenn ich sowas wie hier lesen, frage ich mich unwillkürlich: Wie blöd muss man eigentlich sein, um Richter werden zu können?
Im Text steht klar: „Es entschied, dass ein Arbeitnehmer auch nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch hat.“ Eben! Weshalb spielt es dann für die Beurteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eine Rolle, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde? Das ist nicht einsichtig. Diese debile Logik soll mal einer verstehen. Typisch BAG.