Wie wirkt sich ein „acting in concert“ zwischen Treugeber (TG) und einem Aktionär (A) auf den Treuhänder (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urteil vom 19. 7. 2011 – II ZR 246/09, DB 2011 S. 2195). Der (vereinfachte) Sachverhalt: A hat sein Stimmverhalten mit TG abgestimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimmrechte des A zugerechnet werden (§ 22 II WpHG) und eine Meldepflicht bei Überschreitung des Schwellenwertes besteht (§ 21 I WpHG); bei Verletzung tritt ein Rechtsverlust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die „eigenen“ Stimmrechte gemeldet, die ihm aus Aktien zustehen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimmrechte melden müssen, die dem TG zugerechnet werden, weil der mit A paktiert?
So hat es das OLG München gesehen, aber der II. Zivilsenat verneint. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 22 II WpHG stehen gegen eine Zurechnung bei TH, der an der Abrede zwischen TG und A nicht beteiligt ist. TH hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stimmrechte des A. Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Zurechnung aufgrund eines „acting in concert“ ist schon für sich genommen keine einfache Rechtsübung – und ein Übergreifen in Gestalt einer Kettenzurechnung würde die Konturen noch mehr verwischen. Das wäre evtl. noch akzeptabel, wenn nicht die drastischen Folgen wären. Der Rechtsverlust wurde bereits erwähnt, hinzu kommt eine Bußgeldbewehrung. Vor allem diese hat den Senat veranlasst, von einer „gespaltenen Auslegung“ abzusehen (also keine analoge Anwendung im Zivilrecht einerseits und Achtung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots andererseits). Die Entscheidung bringt damit ein Stück Rechtssicherheit in eine Rechtsmaterie, die für die Akteure mit mannigfachen Fallstricken versehen ist.