Verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bietern bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Nachweise, müssen diese nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in einer abschließenden Liste zusammengestellt werden. Diese auf den ersten Blick selbstverständliche Regelung hat für die Teilnehmer eines Ausschreibungswettbewerbs große Bedeutung. Die Regelung ist Ausfluss des vergaberechtlichen Anliegens, die gemäß der VOL/A durchzuführenden Beschaffungsverfahren transparent zu gestalten und die Quote formal fehlerhafter Angebote zu senken. Denn nur ein vollständiges und formal einwandfreies Angebot kann von den öffentlichen Auftraggebern gewertet werden. Andernfalls droht dem betroffenen Bieter der Angebotsausschluss.
Über Auslegung und Reichweite der Forderung nach einer abschließenden Liste für Nachweise musste der nordrhein-westfälische Vergabesenat jüngst entscheiden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 3. 8. 2011 – Verg 30/11). Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter sind sämtliche vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Nachweise, ganz gleich, ob es sich um Eignungs- oder sonstige Nachweise handelt, in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für die Bieter als Überblick (gewissermaßen als „Checkliste“) verwendbaren, verlässlichen Aufstellung aufzuführen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich die geforderten Nachweise auch oder bereits aus dem Zusammenhang der Vergabeunterlagen ergeben bzw. nur verstreut in den textlichen Anforderungen an die Angebote zu finden sind. Vielmehr muss für den Bieter auf einen Blick klar und unmissverständlich erschließbar sein, welche Nachweise von ihm verlangt werden. Ist ein vom Auftraggeber geforderter Nachweis in keiner abschließenden „Checkliste“ aufgeführt, gilt der Nachweis als nicht gefordert. Ein hierauf gestützter Ausschluss eines Bieters ist vergaberechtlich nicht gestattet, so das Oberlandesgericht in Düsseldorf.
Die begrüßenswerte Entscheidung schafft Klarheit für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Die Vergabestellen müssen zwingend eine gesonderte Nachweisliste erstellen, um den Unternehmen eine Zusammenstellung der mit Angebotsabgabe geforderten Nachweise „auf einen Blick“ zu ermöglichen. Die bisherige Beschaffungspraxis zeigt hingegen, dass öffentliche Auftraggeber oftmals gar keine Nachweisliste erstellen. Gründe hierfür können Unkenntnis oder ein befürchteter Mehraufwand sein. Gleichwohl bietet eine abschließende Nachweisliste auch Vorteile für die öffentlichen Auftraggeber. Denn die eingereichten Angebote können mit Hilfe der „Checkliste“ zügiger und verlässlicher auf Vollständigkeit geprüft werden. Zudem sinkt erfahrungsgemäß der Anteil formal auszuschließender Angebote, sodass mehr und oftmals für den öffentlichen Auftraggeber auch bessere Angebote im Wettbewerb verbleiben. Fehlt hingegen eine gesonderte Nachweisliste, so darf der öffentliche Auftraggeber keinen Ausschluss wegen eines vermeintlich unvollständigen Angebotes aussprechen. Erfolgt dennoch ein Ausschluss, so handelt der öffentliche Auftraggeber vergaberechtswidrig. Der Bieter kann sich dagegen mit einem Nachprüfungsverfahren zur Wehr setzen. Voraussetzung dafür ist aber eine rechtzeitige Verfahrensrüge gegenüber der Vergabestelle.