Zusammenarbeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen

RA Martina Maier, Partnerin bei McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tatsächlichen Übernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden abgewartet werden. In manchen Fällen ist nur eine Wettbewerbsbehörde zuständig, in anderen müssen gleich mehrere Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss freigeben. Im letzteren Fall können Fusionskontrollverfahren sehr aufwendig und zeitraubend sein. Bei problematischeren Zusammenschlüssen, insbesondere beim Zusammenschluss von Wettbewerbern, kommt es auch durchaus vor, dass die parallel zuständigen Behörden verschiedener Länder in der inhaltlichen Beurteilung des Vorhabens zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und divergierende Vorstellungen haben, wie die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt werden könnten. Für die beteiligten Unternehmen, die Wettbewerbsbehörden und auch am Ausgang der Verfahren interessierte Dritte können solche Divergenzen sehr unbefriedigend sein.

In diesem Zusammenhang bemühen sich Wettbewerbsbehörden zunehmend um eine bessere Koordination der Verfahren. Im Bereich des allgemeinen Kartellrechts ist in Europa die Harmonisierung des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bereits weit vorangeschritten. Im Bereich des Fusionskontrollrechts  stecken jedoch die Harmonisierung des Rechts und die tatsächliche Kooperation der Behörden noch in den Kinderschuhen.

Vor diesem Hintergrund ist es beachtlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU und die Europäische Kommission Anfang des Monats erstmals sogenannte „Bewährte Verhaltensweisen“ (Best Practices) für die Zusammenarbeit bei  Fusionskontrollverfahren veröffentlicht haben. Ziel der Best Practices ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei Fusionen zu verbessern, für welche die Europäische Fusionskontrollverordnung nicht anwendbar ist, aber eine Anmeldepflicht in mehreren EU-Ländern besteht,.
Grundsätzlich soll keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bestehen, können die Behörden aber von Fall zu Fall entscheiden, ob ihnen eine gezielte Zusammenarbeit für die Prüfung einer konkreten Fusion, insbesondere im Hinblick auf Effizienz, Transparenz und Effektivität der Verfahren förderlich erscheint.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden sehen die Best Practices insbesondere den Austausch von nicht vertraulichen Informationen zur Fusion, inhaltliche Diskussionen zur Analyse der betroffenen Märkte, zur wettbewerblichen Einschätzung des Zusammenschlusses, zur eventuellen Einleitung einer vertieften Prüfung des Vorhabens und zu erwogenen Bedingungen und Auflagen der Freigabe vor. Die beteiligten Unternehmen, die regelmäßig selbst an beschleunigten Prüfverfahren und kohärenten Entscheidungen interessiert sind, werden zur aktiven Zusammenarbeit angehalten.  So sollen sie den zuständigen Wettbewerbsbehörden z.B. frühzeitig mitteilen, wann und bei welchen Behörden Fusionskontrollanmeldungen eingereicht werden soll und welche Märkte vom Vorhaben betroffen sind.

Vertrauliche Informationen sollen aber zwischen den Behörden nur dann ausgetauscht werden, wenn die beteiligten Unternehmen dem zustimmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Unternehmen im Falle einer solchen Zustimmung nicht über den tatsächlichen Umfang und den Zeitpunkt des Austausches in Kenntnis gesetzt werden müssen.

Aus Unternehmenssicht ist die verstärkte Kooperation und Koordination der Wettbewerbsbehörden in Fusionskontrollverfahren grundsätzlich zu begrüßen. Noch erfreulicher wäre es jedoch, wenn in der Zukunft auch die anwendbaren nationalen Regeln selbst harmonisiert werden würden.

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