Das OLG Jena hat kürzlich in einem Beschluss (vom 31. 8. 2011 – 6 W 181/11) die in der Rechtsprechung und in der Literatur bestehende herrschende Meinung bestätigt, wonach die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft nicht teilbar ist. In dem Beschluss zugrundegelegten Sachverhalt war die Beteiligte zunächst als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Einige Jahre später wurde sie zusätzlich als Kommanditistin eingetragen. Knapp vier weitere Jahre später teilte ihr das Registergericht mit, dass es beabsichtige, ihre Eintragung als Kommanditistin zu löschen. Hiergegen hatte die Beteiligte Beschwerde erhoben. Das OLG Jena bestätigte die Entscheidung des Registergerichts, wonach grundsätzlich der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht gleichzeitig auch der Kommanditist dieser sein kann.
Zur Begründung führte das OLG Jena ein Urteil des BGH aus den 50er Jahren an, wonach der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters in der Personengesellschaft notwendigerweise ein einheitlicher sei. Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters seien keiner Aufspaltung oder unterschiedlichen rechtlichen Gestaltung zugänglich. Das OLG Jena räumt zwar ein, dass Ausnahmen vom Grundsatz möglich seien. Etwaige Ausnahmefälle seien hier jedoch nicht ersichtlich. Dies folge auch nicht aus bestimmten von der Beteiligten vorgetragenen gesellschaftsvertraglichen Formulierungen.
Das OLG Jena betont, dass der Grundsatz von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteiles die persönlich haftenden Gesellschafter nicht daran hindere, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten zu erwerben. Folge eines solchen Erwerbs sei jedoch die Vereinigung der neu erworbenen Anteile mit dem bisherigen zu einem Gesellschaftsanteil, da in einer Personengesellschaft ein Gesellschafter immer nur mit einem Anteil an der Gesellschaft beteiligt sein kann. Durch diese Umwandlung in einen Komplementäranteil gehe der erworbene Kommanditanteil jedoch endgültig unter. Die Beteiligte sei daher beim Erwerb des Kommanditanteils persönlich haftende Gesellschafterin geblieben und nicht auch zusätzlich Kommanditisten geworden.
Die Entscheidung des OLG Jena steht in einer Linie mit bisheriger BGH-Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur. Dennoch ist die Entscheidung insofern interessant, als es zum einen in der Literatur zwischenzeitlich Auffassungen gibt, die für eine Teilbarkeit der Mitgliedschaftsrechte eintreten. Ferner hat das Recht der Personengesellschaften insbesondere durch die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und hier vor allem zu deren (Teil-)Rechtsfähigkeit, einiges an Veränderung erfahren. Dies geht mit einer zunehmenden Verselbstständigung der Personengesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern (Mitgliedern) einher.
Das OLG Jena folgt diesem neuen Trend in seinem Beschluss jedoch nicht. Bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH wird man in der Praxis daher – von anerkannten Ausnahmefällen z. B. im Erbrecht abgesehen – weiter von einer Unteilbarkeit ausgehen müssen. Eine praktische Notwendigkeit für eine persönlich haftende Gesellschafterin, auch als Kommanditistin eingetragen zu werden, ist, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmefällen, nicht ersichtlich. Insofern kann die Praxis mit dieser Entscheidung gut leben.