In seltener Einmütigkeit haben alle fünf Fraktionen am 30.11.2011 im Rechtsausschuss für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation gestimmt, so dass das Gesetz am 15. 12. 2011 in letzter Lesung den Bundestag passieren konnte. Damit neigt sich ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren mit einer deutlichen Verspätung seinem Ende zu, war doch die Umsetzungsfrist für die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG schon am 20. Mai 2011 abgelaufen. Es steht allerdings noch die Zustimmung der Länderkammer aus, die angesichts der Zumutungen, die das Gesetz für die Mediationsprojekte der Länder bereithält, durchaus offen ist. Stimmt der Bundesrat zu, so wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist im Zuge der Beratungen im Rechtsausschuss in wesentlichen Punkten abgeändert worden. Beibehalten wurde die Aufteilung in ein Mediationsgesetz als einem Berufsgesetz für Mediatoren und flankierenden Regelungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen. Im Übrigen aber hat die anwaltliche Lobby wieder einmal gute Arbeit geleistet. Die Anwaltsverbände konnten sich mit ihren Bedenken gegen den Regierungsentwurf weitgehend durchsetzen und zwar sowohl im Verhältnis zur gerichtsinternen Mediation als auch im Verhältnis zu nichtanwaltlichen Mediatoren. Drei wesentliche Änderungen verdienen hervorgehoben zu werden: Die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation, die strenge Regulierung der Anwaltsausbildung und der Verzicht auf eine erleichterte Vollstreckbarkeitserklärung für Nichtanwälte. Vollständig aufgegeben wurde die gerichtsinterne Mediation. Sie ist in ein erweitertes Güterichterkonzept übergeführt worden. In diesem Konzept wird der Richter gerade nicht als Mediator tätig, sondern nimmt selbst rechtliche Bewertungen vor und unterbreitet den Parteien auch konkrete Vorschläge zur Konfliktlösung. Aus Sicht der Anwälte und sonstiger freiberuflicher Mediatoren hat dies den zentralen Vorteil der weitgehenden Ausschaltung staatlicher, kostengünstiger Konkurrenz. Richter, die vom Mediationskonzept überzeugt sind, werden dagegen enttäuscht sein. Eine völlige konzeptionelle Kehrtwendung vollzieht das Gesetz in der Mediatorenausbildung. Während der zunächst geplante § 5 MediationsG Aus- und Fortbildung vollständig der Eigenverantwortung des Mediators überlassen wollte, führt die verabschiedete Fassung Mediatoren erster und zweiter Klasse ein. Für den einfachen Mediator sind die Ausbildungsanforderungen präzisiert worden, er soll sich etwa Kenntnisse über das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation aneignen. Neu eingeführt wird der „zertifizierte“ Mediator als künftiger „Branchenstar“. Als solcher darf sich nur bezeichnen, wer eine bis ins Detail vorgegebene Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden bei einem zertifizierten Ausbildungsinstitut durchlaufen hat. Eine solche Konkretisierung der Anforderungen sowie das Erfordernis einer Zertifizierung durch eine möglichst private Einrichtung ist, wie es von mir schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens gefordert wurde. Details der Ausbildung wird eine Rechtsverordnung des BMJ regeln, sie sind aber schon in der Begründung der Beschlussempfehlung bis in viele Details vorgegeben worden. Nicht begründet wird in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses die Streichung der zunächst in einem § 796d ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Vollstreckbarkeitserklärung. Die Parteien sind damit auf die allgemeinen Möglichkeiten angewiesen, eine Vollstreckbarkeit nach den §§ 794 ff. ZPO zu erreichen. Bei anwaltlicher Beteiligung besteht der Vorteil die Vollstreckungsfähigkeit durch einen anwaltlichen Vergleich gemäß § 796a ZPO zu erreichen.
Im Grundsatz ist das Gesetz zu begrüßen. Es bringt Rechtssicherheit, beseitigt die derzeitige Rechtszersplitterung aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen sowie der unterschiedlichen berufsrechtlichen Standards und fördert allgemein den Mediationsgedanken. Nicht zufrieden sein kann die breite Schar der mediationsbegeisterten Richter, bescheinigt ihr doch der Gesetzgeber nur eine begrenzte Tauglichkeit als Mediator. Ob die Zahl der Mediationen allein aufgrund des Gesetzes signifikant steigen wird, bleibt fraglich. Die Ergebnisse aus Österreich, das bereits seit einigen Jahren ein Zivilrechts-Mediations-Gesetz kennt, sind ernüchternd. In einer aktuellen Umfrage gaben 71 % der Mediatoren an, noch nie einen Mediationsfall betreut zu haben.