Die Reform des deutschen Geldwäschegesetzes

Rechtsanwältin Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, Partnerin, Taylor Wessing Düsseldorf

Neue Pflichten für Wirtschaftsunternehmen

Das deutsche „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) ist durch den deutschen Gesetzgeber zur Optimierung der Geldwäscheprävention überarbeitet worden: Anlass gab der Prüfungsbericht der bei der OECD ansässigen Financial Action Task Force (FATF) vom 19. 2. 2010: Der Bericht wies der Bundesrepublik Deutschland große Defizite bei der Beaufsichtigung insbesondere von Unternehmen des Nichtfinanzsektors und der freien Berufe auf. Da die nächste Prüfung der FATF für Februar 2012 ansteht, bestand Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber: Die aktuelle GwG-Reform wurde zum 29. 12. 2011 in Kraft gesetzt; die für den Güterhandel wesentlichen Neuregelungen treten allerdings erst am 1. 3. 2012 in Kraft.   

Als sogenannte „Verpflichtete“ des GwG nennt § 2 Abs. 1 neben Banken und Versicherungen auch Treuhänder, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Spielbanken, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Das überarbeitete GwG vervollständigt und konkretisiert die von den verpflichteten Unternehmen zu beachtenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche. Weiterhin wurden die Regelungen zum Melden von Verdachtsfällen und zu den Sanktionen an die FATF-Standards angepasst:

Sorgfaltspflichten

Folgende vier allgemeine Sorgfaltspflichten hatten die verpflichteten Unternehmen schon vor der aktuellen GwG-Reform zu erfüllen:

–       Vertragspartner sind zu identifizieren und die Identität ist durch Vorlage eines Lichtbildausweises (natürliche Person) oder eines Auszugs aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (juristische Person) zu verifizieren.

–       Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung sind einzuholen, soweit nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ersichtlich.

–       Etwaige wirtschaftlich Berechtigte hinter dem Geschäftspartner sind zu ermitteln und zumindest namentlich zu identifizieren.

–       Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen, Dokumente, Daten oder Informationen sind in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren.

Diese Sorgfaltspflichten waren bislang zu erfüllen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Gelegenheitskunden ab einem Transaktionswert von 15.000 €, unabhängig von der Höhe des Transaktionswerts stets bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche und immer dann, wenn Zweifel über die ermittelten Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten bestehen.

Durch die GwG-Reform sind die Sorgfaltspflichten im Wesentlichen wie folgt konkretisiert bzw. verschärft worden:

–       Für Kreditinstitute wird klargestellt, dass die Sorgfaltspflichten bei Geldtransfers außerhalb einer Geschäftsbeziehung bereits ab einem Transaktionsbetrag von 1.000 € bestehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GwG).

–       Bei Spielbanken reicht die Identifizierung des Kunden allein bei Betreten der Spielbank nur noch dann aus, wenn sichergestellt wird, dass jeder Kauf, Verkauf oder Tausch ab einem Betrag von 2.000 € dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann (§ 3 Abs. 3 Satz 2 GwG).

–       Es wird klargestellt, dass nicht nur die Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ausreicht, sondern dass diese auch fortlaufend zu überprüfen ist; den Vertragspartner treffen nunmehr aber entsprechende gesetzliche Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten (§ 4 Abs. 5  Satz 2 und Abs. 6 GwG).

–       Auch bei Fällen des geringen Risikos ist nunmehr stets zumindest eine Identifizierung des Vertragspartners und eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten vorzunehmen; die vereinfachten Sorgfaltspflichten sind auch nicht mehr abschließend geregelt, sondern setzen eine Risikobewertung des Verpflichteten im Einzelfall voraus (§ 5 Abs. 1 GwG).

–       Erhöhte Sorgfaltspflichten gelten nicht mehr nur bei Beteiligung von im Ausland ansässigen politisch exponierten Personen, sondern nunmehr bei allen Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, ausgeübt haben oder die Familienangehörige oder bekanntermaßen Nahestehende solcher politisch exponierter Personen sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG); den Verpflichteten trifft in Zweifelsfällen eine Untersuchungs- und Dokumentationspflicht (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Geldwäschebeauftragter

Weiterhin haben Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 KWG sowie Spielbanken grundsätzlich einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde zu benennen und diesem einen Stellvertreter zuzuordnen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Diese Anforderung galt zuvor nur für Banken und Versicherungen aufgrund des Spezialgesetzes (§§ 25c Abs. 4 KWG; 80d Abs. 3 VAG).

Alle Verpflichteten haben die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus zu gewährleisten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG), wobei die zuständige Aufsichtsbehörde jederzeit – auch für Güterhandelsunternehmen – anordnen kann, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, wenn sie dies für angemessen erachtet. Diese Anordnung soll in jedem Fall erfolgen, wenn Handel mit hochwertigen Gütern – hierzu zählen i. d. R. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge – betrieben wird (§ 9 Abs. 4 GwG). 

Zudem sind zukünftig sämtliche Mitarbeiter des Verpflichteten zu schulen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG). Daneben ist für jeden Mitarbeiter die Prüfung seiner Zuverlässigkeit vorgesehen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 GwG). Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu überprüfen ist. Für darüber hinausgehende Kontrollen soll den Verpflichteten ein „risikoangemessener Beurteilungsspielraum“ zustehen, dessen praktische Anwendung jedoch den zuständigen Aufsichtsbehörden im Einzelfall plausibel darzulegen ist, was für die Unternehmen einen deutlichen Dokumentationsmehraufwand bedeuten wird.

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