„Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt“ – Mit dieser Ankündigung hat das BMJ am 23. 1. 2012 einen Referentenentwurf für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, DB0466327). Der Referentenentwurf enthält auch eine Neuregelung für Lizenzverträge in der Insolvenz des Lizenzgebers.
Die Problematik von Lizenzen in der Insolvenz – insbesondere des Lizenzgebers – ist seit längerem bekannt. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegt ein gegenseitiger Vertrag, der noch von keiner Seite vollständig erfüllt wurde, dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO). Dem Wahlrecht unterfallen, anders als nach der zuvor geltenden Konkursordnung, auch Lizenzverträge. Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, wird der Lizenzvertrag dauerhaft undurchsetzbar. Zugleich entfallen – nach überwiegend vertretener Ansicht – die eingeräumten Nutzungsrechte. Für den Lizenznehmer des insolventen Lizenzgebers kann der Wegfall der Nutzungsrechte einschneidende, teils ruinöse Folgen haben. Forschungs- oder Vertriebsinvestitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechte getätigt wurden, drohen wertlos zu werden. Auch bereits erteilte Unterlizenzen sind gefährdet.
Die von der Rechtsprechung bislang aufgezeigten Möglichkeiten zum Schutz des Lizenznehmers eignen sich nur für einige Sachverhalte. Die in der juristischen Literatur verschiedentlich vorgeschlagenen Lösungen, wie etwa die Vereinbarung von Sicherungsrechten, sind oft aufwendig und von der Rechtsprechung nicht bestätigt. Rechtssicherheit bietet bislang nur eine gesellschaftsrechtliche Lösung, die jedoch ebenfalls nicht alle Fallvarianten abdeckt. Ein im Jahr 2007 vorgelegter erster Gesetzesentwurf, der für den Fall der Insolvenz des Lizenzgebers generell das Fortbestehen des Lizenzvertrages vorsah, wurde nicht umgesetzt. Andere Jurisdiktionen, wie etwa die USA und Japan, sehen dagegen Schutzmechanismen für den Lizenznehmer vor.
Dieser in der Praxis unbefriedigenden Situation sucht der Entwurf des neuen § 108a InsO zu begegnen. Danach soll dem Lizenznehmer bei Insolvenz des Lizenzgebers binnen eines Monats nach Erfüllungsablehnung durch den Verwalter ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu „angemessenen Bedingungen“ zustehen. Bei der Festlegung der Vergütung soll eine „angemessene Beteiligung“ der Insolvenzmasse an den Vorteilen aus der Nutzung des Rechts sichergestellt werden; umgekehrt sind werterhöhende Investitionen des Lizenznehmers zu berücksichtigen (Abs. 1). Hatte der insolvente Lizenzgeber Sublizenzen erteilt, kann der Sublizenznehmer den Abschluss eines (neuen) Lizenzvertrages unmittelbar vom Hauptlizenzgeber verlangen (Abs. 2). Der Lizenznehmer kann das lizenzierte Recht bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages gemäß dem bisherigen Lizenzvertrag nutzen. Sofern nach Ablauf von drei Monaten noch kein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen ist, steht die weitere Nutzung unter dem Vorbehalt der Zahlung einer „angemessenen“ Vergütung und Erhebung einer Klage auf Abschluss des Lizenzvertrages (Abs. 3).
Der Entwurf bietet wichtige Ansätze, lässt jedoch einige Fragen offen. Aus Sicht der lizenznehmenden Wirtschaft ist zunächst sicher als nachteilig zu werten, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht angetastet wird. Unklar ist weiter, ob der Begriff des Lizenzvertrages auch die – wirtschaftlich sehr bedeutsamen – Know-how-Lizenzen umfasst. Zudem soll nach dem Entwurf offenbar der Lizenznehmer das Risiko tragen, dass er nach Ablauf der Drei-Monatsfrist die „angemessene“ Vergütung zu gering einschätzt und dadurch eine Rechtsverletzung begeht. Auch scheinen die von der Rechtsprechung bislang entwickelten Ansätze für eine Insolvenzfestigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. So sprechen schon nach heute geltendem Recht gewichtige Gründe dafür, dass mit dinglicher Wirkung eingeräumte Nutzungsrechte trotz Nichterfüllungswahl fortbestehen (BGH vom 17. 11. 2005 – IX ZR 162/04, DB0124004), und eingeräumte Unterlizenzen auch bei einem insolvenzbedingten Wegfall der Hauptlizenz unberührt bleiben (BGH vom 26. 3. 2009 – I ZR 153/06, DB0333543). Der Entwurf liegt nun den betroffenen Verbänden vor, die innerhalb der nächsten Monate Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.