Die Haftung von ehrenamtlich Tätigen, sei es als Vereinsvorstand oder Vereinsmitglied, ist seit einigen Jahren Gegenstand sowohl von Rechtsprechung als auch von Gesetzesinitiativen. So liegt seit letztem Jahr ein Gesetzentwurf des Bundesrates beim Bundestag, der die Haftung von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern beschränken soll (siehe dazu auch den Beitrag von Noack im Rechtsboard vom 27. 6. 2011).
Für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wurde im Jahr 2009 mit dem neuen § 31a BGB eine Haftungsbeschränkung eingeführt. Diese haften dabei für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursacht haben, nur dann, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah. Dies gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Mitgliedern. Wird ein Vorstandsmitglied von einer außenstehenden Person für Schäden in Anspruch genommen, die in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstanden sind, so muss der Verein das Vorstandsmitglied von der Verbindlichkeit freistellen, es sei denn, es hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Für „einfache“ Vereinsmitglieder gibt es bislang noch keine gesetzlich geregelte Haftungsbeschränkung. Diese sind derzeit auf die Gerichte angewiesen. Bereits im Jahre 2004 hat der BGH eine Freistellungsverpflichtung eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern eingeführt. Dies gilt dann, wenn ein Mitglied satzungsmäßige Aufgaben durchgeführt hat und dabei eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht wurde. Das Mitglied darf dabei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (BGH-Urteil vom 13. 12. 2004 – II ZR 17/03, DB 2005 S. 768).
In einer kürzlichen Entscheidung (BGH-Beschluss vom 15. 11. 2011 – II ZR 304/09, DB 2012 S. 49) hat der BGH diese Rechtsprechung einerseits bestätigt, andererseits eine Ausweitung aber abgelehnt. Im Fall hatte ein Vereinsmitglied, das von Beruf Schlosser war, bei unentgeltlichen Schweißarbeiten am Dach des Hauses einen Brand verursacht, der zum vollständigen Abbrennen des Vereinsheimes führte. Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass hier eine Haftungsprivilegierung aufgrund leichter Fahrlässigkeit vorliege. Der BGH gab der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde statt und verwies an das Berufungsgericht zurück mit der Maßgabe, weitere Feststellungen zum Maß an Fahrlässigkeit des Beklagten vorzunehmen. Dabei bestätigte der BGH das Berufungsgericht dahingehend, dass grob fahrlässiges Handeln die Haftungsprivilegierung eines Mitgliedes gegenüber dem Verein auch bei unentgeltlicher Tätigkeit ausschließe.
Einerseits verfestigt der BGH damit die Haftungsprivilegierung des Vereinsmitgliedes, die er bereits 2004 eingeführt hatte. Auf der anderen Seite wird diese dadurch beschränkt, dass eine weitergehende Haftungsprivilegierung bspw. auch für grobe Fahrlässigkeit selbst bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht anerkannt wird. Dies ist zwar rechtspolitisch nachvollziehbar, aber für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden, ist doch die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit in der Praxis nicht immer eindeutig. In jedem Fall wäre eine baldige gesetzliche Regelung analog derjenigen zu Vorstandsmitgliedern in § 31a BGB wünschenswert. Es ist nur schwerlich einzusehen, dass Vereinsmitglieder die gegenüber dem Vorstand eine eher passive Rolle im Vereinsleben spielen, gesetzlich schlechter gestellt sind als Vorstandsmitglieder.