BAG bestätigt uneingeschränktes Überwachungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

RA, FAArbR, Solicitor (England & Wales) Tobias Neufeld, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Düsseldorf

Wie aus einer Pressemitteilung des BAG vom 7. 2. 2012 ersichtlich, hat das BAG mit Beschluss vom 7. 2. 2012 (- 1 ABR 46/10, DB0466488) entschieden, dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber aus einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) einen Informationsanspruch auf Angabe derjenigen Mitarbeiter hat, die für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber darf die Benennung der Mitarbeiter nicht von deren Einverständnis abhängig machen. Das gesetzliche Überwachungsrecht des Betriebsrats im Rahmen des bEM ist nicht aus datenschutzrechtlichen oder europarechtlichen Gründen eingeschränkt.

Antragsgegner des Beschlussverfahrens ist ein Arbeitgeber aus der Luft- und Raumfahrttechnik, Antragsteller ist der bei ihm gebildete Betriebsrat. Zwischen den Parteien bestand eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung eines bEM. Danach sollte der Betriebsrat ein Verzeichnis derjenigen Mitarbeiter erhalten, die die Voraussetzungen für ein bEM erfüllen. Der Arbeitgeber wollte dem Betriebsrat die Namen der Mitarbeiter dann aber nur mit deren Einverständnis herausgeben. Hiergegen richtete sich der Antrag des Betriebsrats. Das BAG verankert und stärkt durch seinen Beschluss ausdrücklich das Recht des Betriebsrats zur Überwachung des bEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX.

Das BAG bestätigt die vorinstanzliche Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. 6. 2010 (5 BV 20/10). Der Betriebsrat könne aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber die Angabe sämtlicher Mitarbeiter verlangen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und deshalb gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für ein bEM in Betracht kommen. Ziel des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei es zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden könne. Der Arbeitgeber sei zur Einleitung des bEM bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung sei vom Betriebsrat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX zu überwachen. Dieser gesondert normierten Überwachungspflicht könne der Betriebsrat nur nachkommen, wenn er den relevanten Mitarbeiterkreis kennt. Der Benennung dieses Mitarbeiterkreises durch den Arbeitgeber stünden weder datenschutzrechtliche noch europarechtliche Gründe entgegen.

Der Beschluss des BAG hat eine erhebliche Bedeutung für das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). in Unternehmen, dort insbesondere für die Durchführung des bEM. Arbeitgeber können sich der Überwachung ihrer pflichtgemäßen Einleitung des bEM durch den Betriebsrat nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf Datenschutz und erforderliche Einwilligungen der Mitarbeiter entziehen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat den Personenkreis nennen, der für ein bEM in Betracht kommt. Damit widerspricht das BAG der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte und der Auffassung der Datenschutzbeauftragten einiger Länder. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats wird aber wohl auf die Benennung der Mitarbeiter und ihrer Fehlzeiten beschränkt werden. Darüber hinausgehende Angaben, beispielsweise in Bezug auf Art und Schwere der Erkrankung sowie Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung, wird der Betriebsrat nicht verlangen können. Hier muss die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abgewartet werden.

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