Der Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde am 10. 2. 2012 vom Bundesrat gestoppt und in den Bund-Länder-Vermittlungsausschuss geschickt. Ob das Gesetz in der vom Bundestag in der Sitzung vom 15. 12. 2011 verabschiedeten Fassung in Kraft treten kann, erscheint daher fraglich.
Obwohl der Bundestag das Gesetz in seltener parteiübergreifender Einmütigkeit beschlossen hatte, kam das Veto des Länderparlaments nicht ganz überraschend. Immerhin hatte das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens grundlegende Veränderungen erfahren, vom ursprünglichen Konzept des Regierungsentwurfes war nach den vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen nur noch wenig wiederzuerkennen. Stein des Anstoßes ist aus Ländersicht und aus Sicht der Richterschaft die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation, die in ein erweitertes Güterichterkonzept überführt worden ist. Dass sich aber 10 Jahre erfolgreiche Richtermediation nicht mit einem Federstrich des Gesetzgebers einfach beiseiteschieben lassen würden, damit musste gerechnet werden. Eine Initiative von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein hatte sich schon im Vorfeld der Bundesratssitzung für den Erhalt der gerichtsinternen Mediation eingesetzt. Diesen Ländern gelang es schließlich mit Unterstützung des Richterbundes, die Mehrheit der Länderkammer davon zu überzeugen, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Mediationsgesetzes Änderungsbedarf aufweist.
Die Argumente pro und contra liegen klar auf dem Tisch, ein Kompromiss wird nicht einfach werden. Aus Sicht der Länder und auch der Richter ist die bislang praktizierte gerichtsinterne Mediation ein Erfolgsmodell, das sich im Konzept des Güterichters nur unzulänglich wiederfindet. In der Tat ist der Güterichter kein echter Mediator, da er selbst Lösungsvorschläge unterbreiten kann. Die Gesetzesbegründung bringt dies auch klar zum Ausdruck. Richter, die sich intensiv mit Theorie und Praxis der Mediation befasst haben, werden mit einer solch unechten Form einer Mediation nicht zufrieden sein. Die Anwaltschaft, auf deren Drängen die vom Bundestag verabschiedete Fassung beschlossen wurde, verweist demgegenüber auf die Einführung des Güterichtermodells in allen Gerichtszweigen. Die gütliche Streitbeilegung erhalte damit eine rechtssichere Grundlage und einen festen Platz im gerichtlichen Verfahren.
Hinter den Kulissen geht es um die Verteilung des Marktes für Mediationsleistungen. Die gerichtsinterne Mediation kann – und hier liegt das eigentliche Problem – Mediation zum Nulltarif anbieten, außergerichtliche Mediatoren werden gegen einen solchen Wettbewerber nur schwer bestehen können. Die offene Frage der derzeitigen Gesetzesfassung ist, ob der Güterichter befugt ist, mit Einverständnis der Parteien wie ein echter Mediator, d.h. unter jeglichem Verzicht auf eigene Entscheidungskompetenzen, zu verfahren. Vielleicht kann eine Klärung dieser Frage zugleich den Weg zu einem Vermittlungsergebnis ebnen. Im Ergebnis wird der Bundesrat das Mediationsgesetz, das ja „nur“ ein Einspruchsgesetz ist, freilich nicht stoppen können. Dass die einstimmige Bundestagsmehrheit aufgrund der nicht neuen Einwände zerfällt, ist kaum anzunehmen.