Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche einen Gesetzesvorschlag zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgelegt. Der Referentenentwurf will die Variante einführen, dass für „Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ nur die Partnerschaft mit ihrem Vermögen haftet, falls sie eine gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung unterhält; ferner ist der Name mit einem Zusatz (“mit beschränkter Berufshaftung”; mbB) zu versehen (§ 8 Abs. 4 PartGG-E). Die Mindestsumme der Versicherung muss 2,5 Mio. € je Fall betragen (§ 51a Abs. 2 BRAO-E). Nach bisherigem Recht haften die Partner (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) persönlich für alle Verbindlichkeiten der Partnerschaft; für “berufliche Fehler” kann die Haftung allerdings auf den Partner beschränkt werden, der “mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst” war (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Das BMJ erklärt: “Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.” Ob das LLP-Konkurrenz-Argument zieht, darf bezweifelt werden. Der Trend zu dieser Rechtsform ist nicht sicher nachgewiesen, mögen auch einige sehr große Kanzleien diesen Schritt vollzogen haben. Die ohne berufsrechtliche Zulassung bestehende Eignung der LLP als Rechtsberatungsgesellschaft wird zuweilen bestritten, und auch die Nichthaftung der Gesellschafter für Fehler ist keineswegs gesichert; andererseits gibt es dort keine persönliche Haftung etwa für Schulden aus Miet- und Arbeitsverhältnissen (hingegen insoweit gesamtschuldnerische Partnerhaftung auch nach der neuen BMJ-Variante der PartGG).
Wer die persönliche Nichthaftung anstrebt, für den stehen die hiesigen Kapitalgesellschaften GmbH und AG zu Gebote; sie werden auch von Freiberuflern genutzt. Deren Verwendung als Anwaltsgesellschaft war vor etlichen Jahren noch umstritten, aber seither sind insbesondere die berufsrechtlichen Signale auf grün gesetzt worden. Die Folgen sind freilich die Belastung mit Gewerbesteuer und auch die bilanzrechtliche Situation ist dem Beratungsgeschäft u. U. nicht adäquat.
Insofern mag es zutreffen, dass das deutsche Gesellschaftsrecht (in Kombination mit dem Steuerrecht) keine völlig “passende Lösung” (BMJ) bietet, zumal der BGH die GmbH & Co.KG den Freiberuflern versagt hat (BGH-Urteil vom 18. 7. 2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, DB 2011 S. 2027; dazu krit. Karsten Schmidt, DB 2011 S. 2477). Aber sollte deshalb der „Teilchenzoo“ des Gesellschaftsrechts um ein weiteres Element angereichert werden (eben: PartGG mbB), das nach der vorgeschlagenen Konstruktion nicht einmal für alle freien Berufe, sondern nur für solche mit gesetzlicher Haftpflichtversicherung da ist (Anwälte, Steuerberater)? Alternativlos ist der BMJ-RefE, der einem Vorschlag von BRAK und DAV folgt, keineswegs (unzutreffend S. 2 des Entwurfs: “Alternativen: keine.”).
Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft wäre es wohl, die weithin künstliche Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen aufzugeben. Dann könnte die Kommanditgesellschaft gewählt werden. Oder man macht die Kapitalgesellschaft steuerlich für die freien Berufe attraktiver. Beides sind Vorschläge, die weit über die intendierte kleine Reform hinausreichen. Indessen ist auch die Einführung einer Spezialhaftungsregelung für bestimmte Berufsgruppen nicht ohne Folgen für die Statik der Rechtsordnung, etwa in Ansehung des Gleichheitssatzes.