Konzernhaftung für Joint Ventures nach EU-Kartellrecht

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Das Europäische Gericht hat eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, wonach die Chemieunternehmen El du Pont de Nemours und Dow Chemical gesamtschuldnerisch für eine Strafe i. H. von € 44.25 Mio. haftbar sind, welche aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten gegen ihr 50/50-Gemeinschaftsunternehmen DDE verhängt wurde (EI du Pont de Nemours and Company v Commission T-76/08 and The Dow Chemical Company v Commission T-77/08). Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, da es der Kommission erleichtern wird, die Haftung von Muttergesellschaften für ihre 50/50-Gemeinschaftsunternehmen zu begründen.

Nach EU-Kartellrecht kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausübt. In solchen Situationen bestimmt das Tochterunternehmen sein Verhalten in wesentlichen Punkten nicht selbstständig, sondern führt lediglich Anweisungen des Mutterunternehmens aus. Bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften gilt die widerlegliche Vermutung, dass das Mutterunternehmen nicht nur theoretisch einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausüben kann, sondern auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Handelt es sich jedoch nicht um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, muss die Kommission beide Voraussetzungen für eine Konzernhaftung durch das Mutterunternehmen nachweisen. Bisher war unklar, wie die Kommission mit 50/50-Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen umgeht, die von beiden Mutterunternehmen gleichermaßen kontrolliert werden. Dies ist insbesondere problematisch, da die Definition eines ‚Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens’ eine dauerhafte Erfüllung aller Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit, und damit unabhängiges Handeln auf dem Markt, voraussetzt. Darüber hinaus kann im Falle einer „gemeinsamen Kontrolle“ jedes Mutterunternehmen definitionsgemäß  nur eine negative Kontrolle ausüben.

Dow Chemical und Dupont kontrollierten gemeinsam das 50/50-Gemeinschaftsunternehmen DDE, gegen welches die Kommission wegen eines Kartellverstoßes ein Bußgeld von € 44.25 Mio. verhängt hatte. Die Kommission erklärte Dow und Dupont für dieses Bußgeld gesamtschuldnerisch haftbar. Im Gerichtsverfahren bestritten sowohl Dow Chemical als auch Dupont die Haftung für das Verhalten ihres Gemeinschaftsunternehmens. Am 2. 2. 2012 wies das Gericht die Klagen ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission.

Das Gericht bestätigte, dass die Kommission einen bestimmenden Einfluss der Mutterunternehmen auf das 50/50-Vollfunktionsgemeinschatsunternehmen nachweisen muss, um eine Konzernhaftung durch die Mutterunternehmen zu begründen. Eine Vermutung dahingehend, dass solche Gemeinschaftsunternehmen autonom sind, lehnte das Gericht ab. Nach Einschätzung des Gerichts konnte die Kommission sich im vorliegenden Fall darauf stützen, dass beide Muttergesellschaften das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollierten und deshalb die Möglichkeit hatten, einen bestimmenden Einfluss auf strategischen Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens zu nehmen. Die hatte die Kommission anhand verschiedener Faktoren nachgewiesen. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses konnte sich die Kommission nach Auffassung des Gerichts darauf stützen, dass das Gemeinschaftsunternehmen bereits seit einigen Jahren bestand und die Muttergesellschaften nicht bestritten hatten, dass das Gemeinschaftsunternehmen tatsächlich so geführt wurde, wie es die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen (welche gemeinsame Kontrolle begründeten) vorsahen. Daneben hatte die Kommission noch weitere Beispiele tatsächlichen Einflusses dargelegt. Damit war die gesamtschuldnerische Haftung der  Muttergesellschaften nach Auffassung des Gerichts hinreichend belegt.

Diese Rechtsprechung zeigt deutlich, dass zwischen der operativen und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens ein Unterschied besteht. Obwohl Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen laut Definition der Fusionskontrolle alle operativen Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit auf dem Markt erfüllen, können die Mutterunternehmen weiterhin in der Lage sein, einen bestimmenden wirtschaftlichen Einfluss auf strategische Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Wird das Gemeinschaftsunternehmen dann noch i. S. gemeinsamer Kontrolle „gelebt“, ist dies ausreichend, um die gesamtschuldnerische Haftung der Mutterunternehmen im Falle eines Verstoßes gegen das EU-Wettbewerbsrecht durch das Gemeinschaftsunternehmen zu begründen.

Die Urteile werfen einige Fragen auf. Zum einen begnügt sich das Gericht sich mit der Möglichkeit und der tatsächlichen Ausübung bestimmenden Einflusses auf strategische Entscheidungen. Diese Möglichkeit ist beim Vorliegen gemeinsamer Kontrolle i. d. R. gegeben. Unklar ist, mit welchen Argumenten eine Muttergesellschaft sich dann noch gegen die Haftung verteidigen kann. Nach den Urteilen des Gerichts scheint es nur noch eingeschränkt möglich, sich mit dem Nachweis zu verteidigen, dass wesentliche operative Entscheidungen vom Gemeinschaftsunternehmen selbstständig getroffen werden können. Denn die Abwesenheit eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften auf operative Entscheidungen steht der Haftung nicht entgegen. Unklar ist auch, ob die Kommission neben der Möglichkeit und der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses auf strategische Entscheidungen wenigstens einige konkrete Beispiele des Einflusses auf operative Entscheidungen nachweisen muss. Dies hatte sie im vorliegenden Fall getan.

Schließlich stehen die Urteil in einem gewissen Widerspruch zu einer Reihe anderer Urteile aus dem Jahr 2011, in denen die Europäischen Gerichte Entscheidungen der Kommission zur Haftung für 100-prozentige Töchter aufgehoben hatte, da die Kommission die zur Widerlegung angeführten Argumente ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen hatte. Diese Urteile hatten zum Teil zumindest den Eindruck erweckt, dass der konkrete Nachweis selbstständiger operativer Entscheidungen der Tochtergesellschaft geeignet war, die Haftungsvermutung zu widerlegen. Die vorliegenden Urteile des Gerichts scheinen für den Fall gemeinsamer Kontrolle geringere Anforderungen zu stellen als die Urteile zu Fällen alleiniger Kontrolle.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Konzernhaftung weiter entwickelt.

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