Auswirkungen eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels – Doppelansprüche sind ausgeschlossen

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der deutsche Gesetzgeber ist dafür bekannt, seiner Regelungskompetenz zuweilen mehr als im erforderlichen Umfang zu entsprechen. So ist – in unterschiedlichem Zusammenhang – immer wieder von der „Überregulierung“ oder „Regulierungswut“ die Rede, wenn es um gesetzgeberische Aktivitäten geht. Dennoch stellt sich – auch in der arbeitsrechtlichen Realität – immer wieder heraus, dass es gesetzgeberische Lücken gibt, die von der Rechtsprechung auszufüllen sind. Eine solche Lücke hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 21. 2. 2012, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, geschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht für einen Arbeitnehmer der Anspruch auf Urlaub gegenüber einem neuen Arbeitgeber nicht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Vorschrift soll somit verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wechselt, für ein Urlaubsjahr zwei Mal für denselben Zeitraum Urlaub zusteht.

Nicht gesetzlich geregelt – insbesondere nicht durch § 6 Abs. 1 BUrlG – ist jedoch der Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist und später festgestellt wird, dass das vormalige Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst wurde. In einem derartigen Fall liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor und es stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer, dem bereits im neuen Arbeitsverhältnis für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt worden ist, ein weiterer (doppelter) Urlaubsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zusteht.

Dem angesprochenen Urteil des BAG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Arbeitsvertrag der klagenden Arbeitnehmerin mit ihrem vormaligen Arbeitgeber (der Beklagten) waren 29 Arbeitstage Urlaub jährlich vereinbart. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals gekündigt hatte und die Klägerin ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen war, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 von ihrem neuen Arbeitgeber 21 Urlaubstage gewährt. Mit einem Schreiben vom 6. November 2008 beantragte die klagende Arbeitnehmerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub für die Zeit vom 14. November bis zum 30. Dezember 2008. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage, mit der die Arbeitnehmerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, stattgegeben haben, hatte die Revision der Beklagten, mit der diese die Anrechnung der 21 – zwischenzeitlich von dem neuen Arbeitgeber gewährten – Urlaubstage auf den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 erreichen wollte, vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Der Klägerin – so das BAG – stehe für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen zu. Da die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen habe erfüllen können, stehe ihr kein doppelter Urlaubsanspruch gegenüber neuem und altem Arbeitgeber zu. Vielmehr müsse sich die Arbeitnehmerin die ihr von dem neuen Arbeitgeber gewährten 21 Urlaubstage auf ihren 29-tägigen Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen lassen.

Einem doppelten Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin stehe entgegen, dass diese im Fall eines Obsiegens des Kündigungsrechtsstreits grundsätzlich so zu stellen sei, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Zwar handele es sich beim Urlaub nicht um Entgelt für geleistet Dienste, so dass die Anrechnungsvorschriften des § 11 Nr. 1 KSchG und des § 615 Satz 2 des BGB keine unmittelbare Anwendung fänden, jedoch sei wegen der Gleichheit der Interessenlage eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten.

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