Karfreitag: Ein stiller Feiertag?

Sind die Vorschriften der Landes-Feiertagsgesetze, nach denen der Karfreitag ein „stiller Feiertag“ ist, noch zeitgemäß, so wurde in den Kartagen wieder einmal – und zunehmend lauter – gefragt? Das mit diesen Vorschriften einhergehende Verbot etwa von Tanzveranstaltungen sei nicht mehr zeitgemäß.

Ja, die Kritik ist berechtigt – doch die Konsequenz ist eine andere: Wer unter Verweis auf die Entchristlichung unserer Gesellschaft den Charakter des Karfreitags als eines stillen Feiertags in Frage stellt, stellt in Wirklichkeit die Grundfrage, ob der Karfreitag – und Gleiches gilt für andere christliche Feiertage – überhaupt noch Feiertag sein muss. Denn arbeitsfrei ist dieser Tag ja nicht zum Kino-, Schwimmbad- oder Museumsbesuch – sondern zum Kirchgang. Daran muss sich in einem von Religionsfreiheit geprägten Land niemand beteiligen. Umgekehrt gilt dementsprechend: Wer an Karfreitag einen Ausflug machen will, kann ebenso gut Urlaub nehmen oder „Überstunden abfeiern“.

Wenn die Kirchen angesichts solcher Vorschläge den Untergang des Abendlandes befürchten, sei Ihnen entgegengehalten: In vielen anderen Ländern ist der Karfreitag kein „gesetzlicher Feiertag“, doch die Kirchen sind am Karfreitag voller. Ausreichend wäre daher – was sich letztlich schon aus unserer Verfassung ergibt – ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn dies für die Religionsausübung erforderlich ist. Lohnfortzahlung braucht es dabei auch nicht; doch können Tarifvertragsparteien oder der einzelne Arbeitgeber dies naturgemäß anders entscheiden.

Solange Karfreitag noch „Feier“-Tag ist, steht die weitere Frage im Raum, ob die für an diesem Tag arbeitenden Arbeitnehmer vorgesehenen Feiertagszuschläge noch zeitgemäß sind. Denn wenn es hier doch in erster Linie darum geht, die Religionsausübung zu ermöglichen, braucht es für denjenigen keinen Ausgleich, der den entsprechenden Religionen gar nicht angehört – insbesondere bewusst aus der Kirche ausgetreten ist. Umsetzbar wäre dies leicht: Denn der Arbeitgeber könnte die fehlende Berechtigung zum Feiertagszuschlag an kirchlichen Feiertagen aus der Lohnsteuerkarte erkennen.

In diesem Sinne: Frohe Ostern!

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