Weite Beraterhaftung bei Fusionsvorgängen

Die Gesellschafter beschließen einstimmig eine Verschmelzung, die sich wegen des maroden Partners als schädlich erweist: haftet der Berater? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224/10). Das Argument, dass der Berater nicht die Verhältnisse einer anderen Gesellschaft aktiv zu recherchieren brauche, ließ der III. Senat nicht gelten. Die Entscheidung erweitert die vertragliche Haftung auf erkennbare Mängel beim Transaktionsvehikel.

Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, beriet eine – inzwischen insolvente – AG & Co. KG. Er wurde im Wege der Teilklage auf 2,5 Mio. DM in Anspruch genommen (die Klage war noch zu DM-Zeiten erhoben und ist nach 14 Jahren immer noch nicht rechtskräftig entschieden, da zurückverwiesen wurde!). Sein Vertrag umfasste die Beratung „in sämtlichen Fragen des Steuerrechts, der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Wirtschaftsberatung, der Finanzberatung und dergleichen mehr“. Die Bilanz der zur Verschmelzung gelangten GmbH wurde von dem Beklagten geprüft, wobei ihm ihre Überschuldung pflichtwidrig entging.

Die Frage ist, ob die beiden Tätigkeiten (Fusionsberatung der einen, Bilanzprüfung der anderen Gesellschaft) getrennt zu beurteilen sind. Diese vom Berufungsgericht OLG Köln eingenommene Trennungsthese verwirft der BGH. Er legt den Beratungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft weit aus, auch vor dem tatsächlichen Hintergrund, dass Beratungsleistungen im Rahmen der Fusion abgerechnet wurden. Gegenstand des Vertrags sei auch die Beratung der (späteren) Insolvenzschuldnerin, ob die geplante Verschmelzung eine wirtschaftlich sinnvolle unternehmerische Entscheidung darstellt.

Zwar ist die Entscheidung durch die Umstände des zur Verhandlung stehenden Falles geprägt. Aber es bleibt festzuhalten, dass die Vertragshaftung des Beraters sich auch auf Aufklärungen über den oder die Transaktionspartner beziehen kann. Dabei entlastet nicht, dass der Vorstand der zu beratenden Gesellschaft keiner Aufklärung bedarf (hier: er war in die Machenschaften verstrickt), denn – so der BGH – es seien die „Beratungsleistungen vor allem gegenüber der Mitgliederversammlung der Gesellschafter als dem für die Entscheidung über die Verschmelzung zuständigen Organ zu erbringen“. Letzteres wird man freilich nicht verallgemeinern können. Die Beratungspflicht besteht gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch deren Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung ist ein Binnenorgan.

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