Der Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV), ist durch einen aktuellen Streit erheblich in Bewegung geraten mit derzeit unabsehbaren Konsequenzen. Das Milliardengeschäft wird in Deutschland von Versicherern und Versicherungsmaklern beherrscht. Sie beschränken sich nicht auf die reine Vermittlung. Oftmals übernehmen sie Beratungsaufgaben und rechnen sie gesondert ab. Es werden also zwei Leistungen erbracht und fakturiert: Beratung über den besten Weg betrieblicher Altersversorgung, deren Implementierung im Unternehmen und die Vermittlung des Versicherungsprodukts. Dass eine unabhängige Beratung schwer fällt, wenn eigene Provisionsinteressen im Spiel sind, ist klar.
Seit etwa einem Jahr ist in der Branche ein heftiger Streit über die Zulässigkeit dieser Beratung entbrannt. Insbesondere die registrierten Rentenberater und sonstigen bAV-Berater, z. B. Rechtsanwälte, kritisieren illegale Beratungsangebote ihrer gewerblichen Konkurrenz. Dabei wird vor allem auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hingewiesen. Nach dessen § 3 ist Rechtsberatung nur zulässig, wenn dies im RDG oder in sonstigen Gesetzen, etwa den Berufsgesetzen der Anwälte und Notare, gestattet wird. Nach zutreffender – allerdings umstrittener – Ansicht ist bAV-Beratung regelmäßig als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG zu qualifizieren und damit grundsätzlich erlaubnispflichtig. Eine Anwaltszulassung kann ein Makler nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht erlangen. In Betracht kommt daher allenfalls eine Beratungsbefugnis nach § 5 RDG. Danach können rechtsberatende Nebenleistungen zulässig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Hauptleistung stehen. Der Sanierungsberater darf beispielsweise insolvenzrechtliche Aspekte erwähnen. Die Beratung darüber, welche Gestaltung anzuraten ist, um bAV einzuführen, welche Beteiligung etwa eines Betriebsrates erforderlich ist, schließlich welche Verträge wie zu formulieren sind, wird aber praktisch immer eine juristische Haupt- und gerade keine untergeordnete Nebenleistung darstellen.
Weitere Befugnisse sollen sich nach Auffassung der Makler aus ihrer behördlichen Erlaubnis ergeben. Allerdings gestattet § 34d der Gewerbeordnung nur eine produktbezogene Beratung und nicht etwa eine allgemeine Begleitung in Fragen des Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Vertragsrechts. Auch aus dem Versicherungsvertragsgesetz.