Kommt es doch noch zu einer EU-Richtlinie über die Verlegung des Gesellschaftssitzes? Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am vergangenen Mittwoch entschieden, dazu einen erneuten Versuch zu unternehmen und einen zweiten legislativen Initiativbericht zu erstellen. Wenn dieser Bericht vom Parlament angenommen wurde, hat die Kommission spätestens nach einem Jahr einen Gesetzesvorschlag vorlegen; wenn nicht, so erläutert sie gegenüber dem Europäischen Parlament ihre Gründe dafür im Einzelnen. Man sieht: die europäischen Mühlen mahlen hier langsam, aber sie sind noch in Betrieb. Im Aktionsplan vom Mai 2003 bezeichnete es die Kommission immerhin als eine ihrer obersten Prioritäten (!), in Kürze einen entsprechenden Richtlinienvorschlag anzunehmen. Im Januar 2008 wurden die Arbeiten an diesem Projekt eingestellt, weil kein Bedarf (!) für eine Richtlinie erkennbar sei. In diesem Jahr geht das Pendel offenbar wieder in die andere Richtung. Auf einer Konferenz am 16./17.Mai 2011 soll in Brüssel auch die Mobilität der Gesellschaften im Binnenmarkt verhandelt werden.
Diesem Thema hat sich auch der deutsche Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht zugewandt und jüngst Thesen für eine Sitzverlegungsrichtlinie vorgelegt. Der Arbeitskreis (dem der Verfasser angehört) besteht überwiegend aus Professoren, aber auch Rechtsanwälte, Notare und Unternehmensjuristen haben sich vor etwa vier Jahren zusammengefunden, um einen Beitrag aus Deutschland zur Fortentwicklung des europäischen Unternehmensrechts zu leisten. Die Thesen werden von 25 Mitgliedern des Arbeitskreises unterstützt. Im Kern wird postuliert, dass durch Verlegung des Satzungssitzes (= Registersitz) eine identitätswahrende Änderung des anwendbaren Rechts für Kapitalgesellschaften ermöglicht werden müsse, wobei die Mitgliedsstaaten eine Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes verlangen können. Vage bleiben die Thesen beim Kardinalproblem des Schutzes von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern. Insoweit sei den Mitgliedstaaten zu gestatten, angemessene Regeln zu erlassen. Vorzugswürdig wäre es freilich, wenn die Sitzverlegungsrichtlinie dieses Schutzsystem selbst ausgestaltet. Zum für Deutschland rechtspolitisch heiklen Thema Mitbestimmung wird gesagt, im Grundsatz sei von der Maßgeblichkeit des neuen Gesellschaftsstatuts für die Mitbestimmung auszugehen, aber auch das Vorher-Nachher-Prinzip sei zu sichern. Ein aus der internationalen Verschmelzung bekannter Zweiklang aus Verhandlungs- und Auffanglösung wird vorgeschlagen, wobei die Unternehmensleitung sogleich für jene optieren könne.